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02.10.2005 – Bundesverband

Verzugszinsen wenn die Kasse nicht zahlt?

Immer häufiger klagen PT-Praxen über die schleppende Zahlungsmoral einzelner Krankenkassen. Aktuell tritt die AOK Hamburg hier negativ in den Vordergrund. Hierbei stellt sich immer wieder die Frage, ob Kassen zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet werden können.
Die Rechtsprechung war hier bisher sehr unübersichtlich. Die Mehrheit der Sozialgerichte (zuständig auch für Zahlungsklagen von Leistungserbringern gegen Krankenkassen) lehnte bisher Verzugszinsen ab. Hier kommt durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes nunmehr Bewegung ins Spiel. Das BSG billigte erstmals einer ärztlichen Organisation sogenannte Prozeßzinsen zu. Dies bedeutet, dass BSG verurteilte die Kasse zu Zahlung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Klagerhebung. In unseren aktuellen politischen Bestrebungen, die Kassen zu zeitnahen Bezahlungen unserer Ansprüche zu bewegen, wird dieses Urteil große Bedeutung bekommen. Hier die wesentlichen Inhalte des Urteils: BSG: Prozesszinsen für Kassenärztliche Vereinigungen bei Klagen gegen Krankenkassen Hält eine Krankenkasse Teile der pauschalen Vergütung zurück, die sie an eine Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) zahlen muss, so kann letztere im Streitfall Prozesszinsen verlangen. Dies hat das Bundessozialgericht am 28.09.2005 entschieden und sich damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewandt. Zudem stellten die Richter klar, dass eine einzelne Krankenkasse an die Höhe der Gesamtvergütung gebunden ist, die ihr Verband mit der zuständigen KÄV vereinbart (Az.: B 6 KA 71/04 R). Sobald das Urteil ausgefertigt und veröffentlicht ist, werden wir es hier einpflegen.