14.07.2005
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Bundesverband
Zuzahlung bei Heilmittelleistungen in Arztpraxen - Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände (BHV) konnte Benachteiligung von PT-Praxen verhindern
BMGS und Spitzenverbände der Krankenkassen reagierten positiv auf den Protest der BHV gegen die Auffassung der KBV, dass die Zuzahlung von 10 Euro bei Abgabe von Heilmitteln durch Vertragsärzte in Arztpraxen nicht zu leisten sei.
Die Zuzahlungsvorschrift für die Abgabe von Heilmitteln hat sich mit dem GKV-Modernisierungsgesetz zum 01.01.2004 geändert. Bei Heilmitteln wurde die Zuzahlung von 15 auf 10 Prozent der Kosten abgesenkt und zum Ausgleich eine zusätzliche Zuzahlung von 10 Euro je Verordnung eingeführt (§ 61 Satz 4 SGB V). Allerdings hatte sich hierbei aus Sicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ein Interpretationsspielraum ergeben, der im Resultat zu einer Ungleichbehandlung bei der Behandlung von Patienten in einer PT-Praxis im Vergleich zu einer physiotherapeutischen Behandlung von Patienten in einer Arztpraxis geführt hat.
Die KBV hatte den Standpunkt vertreten, dass eine Zuzahlung je Verordnungsblatt in Höhe von 10 Euro bei der Abgabe von Heilmitteln durch Vertragsärzte nicht in Betracht komme, da in der Arztpraxis keine Verordnung ausgestellt wird und zudem für den Arzt keine Referenzgrundlage im Sinne der Festlegung einer Mengenangabe besteht, worauf die Abrechnung von 10 Euro begründet wäre. Für die Abgabe von Heilmitteln in der Arztpraxis seien zudem die Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nicht maßgebend.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände (BHV) kritisierte diese Praxis und wandte sich bereits Anfang 2004 schriftlich an die Spitzenverbände der Krankenkassen und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS). Nach Auffassung der BHV entspricht die Position der KBV nicht dem Sinn der Änderung des § 32 SGB V. „Wenn dieser Ausgleich in den Arztpraxen künftig nicht stattfinden würde, wäre dies eine einseitige Benachteiligung der Versicherten, die sich in Praxen von zugelassenen Leistungserbringern behandeln lassen und damit eine rechtswidrige Auslegung des § 32 Abs. 2 i.V.m. § 61 SGB V“, so der Standpunkt der BHV.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen reagierten auf die Kritik und antworteten entsprechend. Auch aus ihrer Sicht widerspricht die Haltung der KBV dem Sinn und Zweck des Gesetzes bzw. dem Willen des Gesetzgebers, „da es zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen kommen würde, sofern die Zuzahlung von 10 Euro (je Verordnung) bei der Abgabe von Heilmitteln durch Vertragsärzte nicht gezahlt werden müsste, wohl aber bei der Abgabe von Heilmitteln durch sonstige nach den Reglungen des SGB V zugelassenen Leistungserbringern“, lautet das Schreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen an die BHV. Dies entspricht auch der von Staatsekretär Dr. Klaus Theo Schröder vom BMGS geäußerten Auffassung, die er der BHV mitteilte.
Da aber der Vertragsarzt eine Verordnung zur Abgabe von Heilmitteln entsprechend den Regelungen des Bundesmantelvertrages Ärzte nur dann ausstellen muss, wenn die Abgabe der Heilmittel durch zugelassene Leistungserbringer nach den Regelungen des SGB V und nicht als Bestandteil der ärztlichen Behandlung erfolgt, schlagen die Spitzenverbände der Krankenkassen gegenüber dem BMGS eine Lösung vor, damit zukünftig dieser Interpretationsspielraum zwischen „Verordnung“ und „Anordnung“ nicht mehr besteht.
Die Formulierung „Verordnung“ im Sinne des § 61 Satz 3 SGB V soll nun dahingehend präzisiert werden, dass bei Abgabe von Heilmitteln in Arztpraxen die Zuzahlung von 10 Euro je Fall vom Versicherten zu leisten ist. „Damit wäre der Bezug zum Behandlungsfall hergestellt, der auch dann besteht, wenn keine Verordnung im Sinne des Bundesmantelvertrages ausgestellt wird“, betonte der federführende IKK Bundesverband.