Mitglied werden

Auch wenn sie im Praxisalltag meist nur einen kleinen Teil des Patientenstamms ausmachen, kann grundsätzlich jeder und jede Privatpatient oder Privatpatientin sein. Die Privatbehandlung ist sozusagen die Grundform des Behandlungsvertrages. Für sie gelten viele Vorschriften, wie es sie zum Beispiel bei der Behandlung von gesetzlich Versicherten gibt, nicht. 

Bei der Privatbehandlung ergeben sich die meisten Rechte und Pflichten aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die wichtigsten sind hier ab §630a f. BGB geregelt.

Vergütung

Auch wenn sich dieses Gerücht hartnäckig hält: Bei der Behandlung privater Patienten und Patientinnen gibt es, im Gegensatz zur Behandlung gesetzlich Versicherter, keine Gebührenordnung, an die Sie sich halten müssen. Die Preisfestsetzung basiert auf einer dieser beiden Säulen:

Honorarvereinbarung

Sie ist zwar nicht verpflichtend, dennoch empfehlen wir von Physio Deutschland immer, bei Privatpatienten und -patientinnen eine Honorarvereinbarung zu treffen. In dieser werden die Preise für die Behandlung festgelegt. Damit kann man u.a. die untenstehenden Schwierigkeiten zu den ortsüblichen Preisen umgehen.

Wenn im Versicherungstarif nichts Abweichendes geregelt ist, ist diese Honorarvereinbarung für die Private Krankenversicherung (PKV) auch grundsätzlich bindend. Sollte die Versicherung etwas anderes behaupten, sollten Privatpatienten und -patientinnen einen gründlichen Blick in ihre Tarifbedingungen werfen. Oft verweigern die Versicherungen zu Unrecht die volle Erstattung der Behandlungskosten. Ihr seid gut beraten, wenn ihr eure Patienten und Patientinnen schon vorab hierfür sensibilisiert.

Ganz besonders zu erwähnen ist, dass ihr bei der Festlegung der Preise in der Honorarvereinbarung an nichts gebunden seid. Es existiert keine verbindliche Gebührenordnung für die Physiotherapie und erst recht besteht keine Verpflichtung, nur die beihilfefähigen Höchstsätze in Rechnung zu stellen. Diese stellen keine Grundlage für eine wirtschaftliche Vergütung dar. Wenn die private Krankenversicherung behauptet, dass die Physiotherapiepraxis zu viel in Rechnung gestellt hätte, ist dies irreführend und in der Regel schlicht falsch.

Ortsübliche Vergütung

Ohne ein vorher vereinbartes Honorar orientiert sich das Honorar an der sog. "ortsüblichen Vergütung“ iSv. §§ 630a, 630b iVm. 612 Abs. 2 BGB. Die Physiotherapeutin oder -therapeut stellt also erst im Nachgang an die Behandlung eine Rechnung. Wie hoch diese ist, legen zwar sie zunächst fest, ist die Patientin oder der Patient nicht einverstanden und zahlt nicht, so beginnt nun die Diskussion. Was also zunächst nach wenig Aufwand klingt, zeigt nun, wie schwer es ist, die Honorarvereinbarung nachträglich zu treffen. Bestreitet der Patient die rechtmäßige Höhe, so entscheidet ein Gericht mittels Gutachter, welche Höhe in diesem Fall ortsüblich ist. Dieser Prozess bindet Zeit und Geld und birgt darüber hinaus die Gefahr, dass Ihr nachträglich festgesetztes Honorar gekürzt wird.

Wie hoch ist denn nun die sogenannte "ortsübliche Vergütung“?

In der Rechtsprechung findet man unterschiedliche Herangehensweisen zur Bestimmung der ortsüblichen Vergütung. So hat das Amtsgericht Hildburghausen im Jahr 2023 festgestellt, dass für die Bestimmung der ortsüblichen Vergütung der Median der Vergütung aus der im Umkreis liegenden Behandelnden heranzuziehen ist und hierauf 15 Prozent aufzuschlagen sind. Wir verstehen das so, dass sich der Median auf die Preise für Privatpatienten bezieht.

Einen anderen Weg ging das Amtsgericht Hamburg im Jahr 2007. Hier verzichtete das Gericht darauf, ein Sachverständigengutachten einzuholen, welches die Preise der umliegenden Behandelnden widerspiegelte, und orientierte sich am bundeseinheitlichen GKV-Tarif. Hiernach können Behandelnde bei persönlichen Leistungen den bis zu 2,3-fachen und bei Sachleistungen den bis zu 1,8-fachen bundeseinheitlichen GKV-Tarif geltend machen. Ob diese sich an der Gebührenordnung für Ärzte orientierenden Multiplikatoren unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren (durch uns) stark erhöhten Vergütungen noch gerechtfertigt sind, muss jede Praxisinhaberin und jeder Praxisinhaber selbst entscheiden. Eindeutig war hier das Landgericht Duisburg im Jahr 2016 und stellte fest, dass sich keine Unterschiede zur GKV-Vergütung ergeben sollten, schließlich wäre dies die „gewöhnlich gewährte Vergütung“, die aufgrund der Anzahl an gesetzlich Versicherten in den meisten Fällen Anwendung fände. Das Gericht stellte sich mithin auf den Standpunkt, dass die Vergütung zwischen privat und gesetzlich Versicherten gleich sei.

Um diese Unsicherheiten gar nicht erst aufkommen zu lassen, empfehlen wir sich im Behandlungsvertrag auch über das Honorar zu einigen.

Patient*innenrechte

Rechte von Patientinnen und Patienten sind Rechte, die alle Patienten und Patientinnen haben. Mehr Informationen hierüber findest du auf unserer Seite "Patientenrechte und Datenschutz".

PhysioGUIDE: Leitfaden Privatpatient*innen

Exklusiv für unsere Mitglieder haben wir einen ausführlichen Leitfaden zum Umgang mit Privatpatienten und -patientinnen erstellt. Diesen findet ihr nach dem Login hier zum Herunterladen.