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08.02.2017

Langfristiger Heilmittelbedarf: Vereinfachtes Verfahren seit Januar 2017 – Infos im Überblick!

Zum 01. Januar sind die geänderten Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf in Kraft getreten. Ziel ist es, Patienten eine bessere Versorgung zu ermöglichen. Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Menschen mit schweren dauerhaften funktionellen/strukturellen Schädigungen keine Bewilligung von ihrer Krankenkasse für eine Therapie erhielten oder diese zuvor in der Arztpraxis sehr mühsam erkämpfen mussten.
Mit den vereinfachten Regelungen will der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) dafür Sorge tragen, dass betroffene Patienten die ihnen zustehende Versorgung - ohne große bürokratische Hürden überwinden zu müssen - bekommen.

In Kraft getreten sind die Änderungen am 01. Januar 2017.

Was ist neu?

Die wichtigsten Änderungen sind:

Die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf wird Teil der Heilmittel-Richtlinie. In der Heilmittelrichtlinie wurde neu geregelt, dass für Erkrankungen, die auf der Diagnoseliste aufgeführt sind, kein Antrags- oder Genehmigungsverfahren erforderlich ist, auch wenn die Krankenkasse auf die Genehmigung von Verordnungen außerhalb des Regelfalls besteht, vgl. auch § 8a der Heilmittelrichtlinie. Verordnungen mit gelisteten Diagnosen gelten damit ab dem 01. Januar 2017 automatisch als genehmigt.

Außerdem wurde die Diagnoseliste erweitert. Neu hinzugekommen sind beispielsweise:

  • die neurologische Form von Schiefhals

  • rheumatoide Gelenkentzündung

  • krankhafte Verhärtung und Vernarbung von Geweben und Organen

  • Morbus Bechterew

  • genetisch bedingte geistige Entwicklungsstörung

  • Spätschäden durch Kinderlähmung

  • Höhlenbildung in der Grauen Substanz des Rückenmarks

  • Angeborene Fehlbildungssyndrome mit vorwiegend Beteiligung des Gesichts

  • Störung der Atmung

Mehr zum Thema

Service für Ihre Patienten

So wichtig die Therapie ist, so unübersichtlich ist für viele Patienten das Verordnungs- und Genehmigungsprozedere. Um ihnen hier Hilfestellung zu bieten, hat der G-BA eine Patienteninformation herausgegeben.

Die Patienteninformation bietet eine verständliche Übersicht und beantwortet Fragen rund um´s Thema. Außerdem stellt sie ein Beispielformular zur Verfügung, um den Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf für nicht auf der Diagnoseliste geführte Indikationen an die jeweilige Krankenkasse zu stellen.

Tipp: Sofern Sie eine eigene Homepage haben, können Sie auf die Seite verlinken. Alternativ geben Sie sie doch einfach ausgedruckt Ihren Patienten an die Hand oder verweisen auf die Internetadresse. So leisten Sie ergänzend zur Therapie wertvolle Unterstützung und bieten zusätzlich kundenorientierten Service.