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13.07.2016

GEMA: Neue Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof

Schon mehrfach haben wir an dieser Stelle über Urteile verschiedener Gerichte über die Zahlung von GEMA-Gebühren berichtet. Seit dem 31. Mai 2016 gibt es nun eine weitere Einzelfallentscheidung. In diesem Fall hatte das Landgericht Köln eine Klage an den Europäischen Gerichtshof (EuGh) verwiesen.

Folgende Ausgangslage lag der Entscheidung zugrunde: Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e.V. (GEMA) hat gegen eine Reha-Einrichtung Klage erhoben.

Der Vorwurf: Die Reha-Einrichtung hatte in zwei Warteräumen und einem Trainingsraum für ein Jahr Fernsehgeräte installiert und ermöglichte damit den anwesenden Patienten, Fernsehsendungen anzusehen.

Der Europäische Gerichtshof hat hierin eine "Öffentliche Wiedergabe" gesehen und hielt damit die Zahlung von GEMA-Gebühren für gerechtfertigt. Dem Gericht kam es entscheidend darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zum Werk (hier: Fernsehsendung) haben. Dies ist bei Behandlungen in Gruppen- und Trainingsräumen durchaus gegeben. Darüber hinaus sah der EuGh in der Wiedergabe der Fernsehsendungen eine "zusätzliche Dienstleistung", die zwar keine medizinische Bedeutung besitze, sich aber auf die Standards und Attraktivität der Einrichtung günstig auswirke und ihr damit einen Wettbewerbsvorteil verschaffe (Aktenzeichen C 117/15).

Keine GEMA-Gebühren für Hintergrundmusik

Anders lag der Fall, über den der Europäische Gerichtshof (EuGh) im Jahr 2012 entschieden  und der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte Juni 2015 bestätigt hat: Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarzt– und damit auch Physiotherapiepraxen stellt im Allgemeinen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar (Az. I ZR 14/14). Denn die Patienten einer Zahnarzt-/Physiotherapiepraxis bilden eine unerhebliche oder sogar unbedeutende Zahl von Personen, da die Gruppe der gleichzeitig in dieser Praxis anwesenden Personen im Allgemeinen sehr klein sei.

Fazit: Es muss unterschieden werden zwischen "Hintergrundmusik" für einzelne und einer "Öffentlichen Wiedergabe" in Gruppen- oder Trainingsräumen:

  • Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Praxen stellt im Allgemeinen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe - im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. Voraussetzung dafür ist, dass die Musik nur von Einzelnen gehört wird (siehe Meldung vom 24. Juni 2015). 

  • Vorsicht ist aber geboten bei der Wiedergabe von Musik oder Fernsehsendungen in Gruppen- und Trainingsräumen. Nach dem neuen Urteil könnte es sich hierbei um eine "Öffentliche Wiedergabe" handeln, für die Gebühren fällig werden. Der Grund: Von der Wiedergabe profitiert eine größere Anzahl von Personen.