Besonderer Versorgungsbedarf: Lipödem als neue Diagnose aufgenommen
Seit dem 01. Januar 2020 kann ein Arzt bei einem Lipödem grundsätzlich Manuelle Lymphdrainage verordnen. Dies ist mit der Änderung der Heilmittel-Richtlinie nun nicht mehr an das Vorliegen eines Lymphödems gebunden.
Diese Änderung ist Teil der im September 2019 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Neufassung der Heilmittel-Richtlinie. Die Mehrheit der Änderungen wird allerdings erst zum 01. Oktober 2020 wirksam, weil aktuell die Verordnungssoftware für die Ärzte entsprechend angepasst wird.
Besonderer Verordnungsbedarf nimmt wirtschaftlichen Druck
Für viele Betroffene mit Lipödem ist das vorgezogene Inkrafttreten der neuen Verordnungsmöglichkeit eine echte Verbesserung der Versorgungssituation – und das in doppelter Hinsicht: Zum einen erhalten sie nun Manuelle Lymphdrainage auch ohne bestehendes Lymphödem und zum anderen haben die verordnenden Ärzten keinen wirtschaftlichen Druck mehr dadurch. Denn: Diagnosen, für die ein "besonderer Versorgungsbedarf" durch den G-BA festgelegt ist, werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung des Arztes nicht berücksichtigt.
Den kompletten Beschlusstext des G-BA finden Interessierte hier.
Hier die aktuelle Liste für den besonderen Verordnungsbedarf.(Stand 10. Dezember 2019)
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