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07.12.2022 – Bundesverband

Arbeitszeiterfassung

Nun ist es amtlich: Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tatsächlich erfassen, so sieht es ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (Az 1 ABR 22/21) vom 13.09.2022 vor, dessen schriftliche Begründung nun vorliegt.

Das Bundesarbeitsgericht stützt sich in seiner Entscheidung auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.

Dort heißt es:§ 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers

(1)    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2)    Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
    1.    Für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
    2.    Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3)    Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

Keine Übergangsfrist

Für diese Verpflichtung gibt es keine Übergangsfrist, da das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung auf die bereits bestehende Vorschrift des § 3 ArbSchG stützt.

Gestaltungsspielraum

Gestaltungsspielraum besteht allerdings hinsichtlich der Art und Weise, wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer Verpflichtung nachkommen, denn hierzu trifft das Bundesarbeitsgericht keine weiteren Aussagen. So ist sowohl eine elektronische oder digitale Form möglich, aber auch Aufzeichnungen in Papierform. Sogar eine Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer würde die Verpflichtung der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen erfüllen. Diese müssen allerdings sicherstellen, dass die Arbeitnehmenden dem auch tatsächlich nachkommen.

Die Verpflichtung besteht gegenüber allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in der Praxis/in dem Betrieb beschäftigt sind.