Behandeln ohne ärztliche Verordnung - Frühe Weichenstellung durch ZVK
OVG nennt die Berufsbezeichnung Heilpraktiker „diskriminierend“
Wer erhält in Deutschland die Erlaubnis, als Heilpraktiker Patienten zu behandeln? Jeder, der - ohne vorgeschriebene Ausbildung - beim Gesundheitsamt so viel Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, dass die Ausübung der Heilkunde durch ihn „keine Gefahr für die Volksgesundheit“ (!) bedeutet. Die Erlaubnis ist damit keine berufseröffnende Eignungskontrolle, sondern lediglich ein Negativattest. Kein Wunder deshalb, dass das OVG Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 21.11.2006 die Führung der Berufsbezeichnung Heilpraktiker für Physiotherapeuten als „diskriminierend“ ansieht. Diese Auffassung teilt der ZVK uneingeschränkt. Denn Physiotherapeuten - und alle anderen Heilmittelerbringer auch - verfügen über eine gesetzlich geregelte qualifizierte Ausbildung; sie sind fester Teil des staatlichen, überwiegend von den gesetzlichen Krankenversicherungen finanzierten Gesundheitssystems. Zwingend ist aber, den Status dieser Berufsgruppe im System - insbesondere in der Zusammenarbeit mit den Ärzten - neu zu definieren, so wie es überall auf der Welt längst geschehen ist.
Bundesregierung auf dem Weg zu neuer Schnittstellendefinition
Bereits im Koalitionspapier der Bundesregierung findet sich die Vorlage, wie dies geschehen kann: Die Schnittstelle zwischen der Zuständigkeit der Ärzte einerseits und der der sonstigen Therapie- und Pflegeberufe soll neu definiert werden. Das BMG hat diesen Auftrag schnell aufgenommen und den Sachverständigenrat gebeten, zu den therapeutischen und rechtlichen Rahmenbedingungen Stellung zu nehmen. Der Sachverständigenrat soll Vorschläge machen, wer bei welcher Ausbildung unter welchen Voraussetzungen Tätigkeiten übernehmen kann, die heute noch den Ärzten vorbehalten sind. Das Gutachten, zu dem auch der ZVK im Vorfeld gehört wurde, wird in diesem Frühjahr vorliegen und ist zentrales Thema auf dem Hauptstadtkongress vom 20. bis 22. Juni 2007 in Berlin. Deshalb steht schon die Eröffnungsdiskussion - auch mit dem ZVK auf dem Podium - unter dem Thema „Neue Aufgabenverteilung und Kooperationsformen zwischen den Gesundheitsberufen.“ Wie ein roter Faden zieht sich dieses Thema auch durch die Referate des Forums Physiotherapie auf dem Hauptstadtkongress am 22. Juni 2007.
Bestätigung für den ZVK
Der ZVK hat den Umweg über die Heilpraktiker-Erlaubnis immer nur für den, der z.B. als Osteopath tätig werden wollte, als notwendiges Übel angesehen, nicht aber als zukunftsweisend. Die Zukunft unseres Berufsstandes kann nur - wie überall sonst in der Welt praktiziert - in der Professionalisierung und in der Akademisierung liegen. Noch gibt es die grundständigen akademischen Abschlüsse nicht, aber die Vielzahl an Weiterbildungsstudiengängen usw. zeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind. Auf dem Weg dahin kann und muss für Physiotherapeuten bereits jetzt der Primärkontakt zu Patienten möglich sein, aber als eigenes Rechtin Würdigung der fachlichen Qualifikation und der Kompetenz zur physiotherapeutischen Krankenbehandlung, und nicht durch die Hintertür über eine Heilpraktiker-Erlaubnis. Denn nur die Behandler, deren Kompetenz unbestritten ist, sind Teil des deutschen Gesundheitssystems, mit allen Rechten und Pflichten.
Worum geht es also in der Praxis?
Weniger um die Anschlussbetreuung für die Patienten, denen der Arzt nichts mehr verordnet. Hier gibt es längst Lösungen, die alle Beteiligten zufriedenstellen. Entscheidend ist zu definieren, unter welchen Voraussetzungen Patienten den Primärkontakt zu unseren Praxen finden können und die Krankenkasse hierfür wie bisher zahlt. Insoweit gibt das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz unseren Kollegen Steine statt Brot. Es erlaubt zwar den Direktkontakt wie bei den Heilpraktikern, jedoch hilft dies nur für Selbstzahler. Im Übrigen hat dieses Urteil eine heftige Diskussion über die Frage ausgelöst, ob die Ausbildung der Physiotherapeuten tatsächlich über die physiotherapeutische Befunderhebung hinaus auch die Diagnosestellung im Sinne einer Ausschlussdiagnostik (Screening) umfasst. Denn wer im Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) sucht, findet hiervon nichts. Auch unsere Kollegen z.B. in den Niederlanden und in Norwegen, die über akademische Abschlüsse verfügen, mussten für den Direktzugang eine Weiterbildung in „Screeningverfahren“ (NL) bzw. die Weiterbildung als Manual-Therapeut (N) nachweisen. Sicher kann man diese Modelle nicht 1:1 auf Deutschland übertragen. Entscheidend ist das jeweilige Curriculum der Ausbildung.
Ausblick
Wie auch immer: In den nächsten Wochen erhalten wir Klarheit, wohin der Weg geht. Denn eines hat das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz in jedem Fall bewirkt: Es hat die Tür weit aufgestoßen für die längst überfällige Professionalisierung des Berufsstandes und damit den Auftrag der Bundesregierung aus Herbst 2005 (s.o.) bestätigt. Auch dem Letzten in den Landesgesundheitsministerien sollte jetzt klar sein, dass der Gesetzgeber endlich handeln muss.
-er