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04.01.2018

Beihilfefähige Höchstbeträge sollen deutlich steigen!

Eine Bund-Länder-Kommission für das Beihilferecht hat dem Bund und den Bundesländern Vorschläge vorgelegt zur

  • Überarbeitung der Leistungsbeschreibung der Leistungspositionen und

  • Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge.

Der Bund hat das Beratungsergebnis der Kommission für die Bundesbeamten inzwischen übernommen und in einen Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern überführt.

"Dieser Referentenentwurf sieht eine zweistufige Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge von 20 Prozent in der ersten Stufe und weitere 10 Prozent in der zweiten Stufe vor. In der Summe steigen die Erstattungsfähigen Höchstbeträge damit um 32 Prozent, bei einzelnen Positionen wie zum Beispiel der MLD-60 liegen die Anpassungen sogar bei knapp 50 Prozent.", betont Andrea Rädlein, Vorsitzende von PHYSIO-DEUTSCHLAND.

Die erste Stufe gilt mit Inkrafttreten der neuen Verordnung. Die zweite Stufe folgt dann ab dem 01. Januar 2019.

Begründet werden die Anpassungen mit dem Kostenanstieg in den Praxen in den letzten 25 Jahren, in denen die beihilfefähigen Höchstbeträge nicht angepasst wurden und den Preisanpassungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, die  jährliche Erhöhungen der Preise um circa 10 Prozent bis einschließlich 2019 vorsehen.

Neben der Anpassung der Höchstbeträge wurden im Leistungsverzeichnis eine Befundposition, eine Position für Palliativ Care aufgenommen und der Begriff Mindestbehandlungsdauer durch Richtwert ersetzt. "Aus unserer Sicht ist das eine grundsätzlich gute und längst überfällige Weiterentwicklung des Leistungsverzeichnisses der Beihilfe", so Andrea Rädlein.

Service von PHYSIO-DEUTSCHLAND

PHYSIO-DEUTSCHLAND hat den Referentenentwurf analysiert und Tipps dazu für den Praxisalltag zusammengestellt.

  • Lesen  Sie hier, welche Auswirkungen sich aus der neuen Verordnung für die Abrechnung in der Praxis ergeben.