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21.04.2022

BGW: Aktuelle Informationen zu den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat die Arbeitsschutzstandards für therapeutische Praxen aktualisiert. Mit den Änderungen vom 12. April 2022 hat die BGW den Arbeitsschutzstandard an die aktuellen gesetzlichen Regelungen und Vorgaben angepasst.

Die BGW weist darauf hin, dass in therapeutischen Praxen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz – abhängig vom regionalen Infektionsgeschehen und den tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren – zu prüfen, festzulegen und umzusetzen sind.

Grundsätzlich gilt:

  • Unnötige Kontakte sollten vermieden werden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss in allen Räumen der Praxis eingehalten werden. An Stellen, an denen das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht sichergestellt werden kann, müssen andere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Diese gelten dann auch für die Sanitär- und Pausenräume sowie für Hausbesuche.

  • Beschäftigte tragen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann und andere technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht möglich sind. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch den Mund-Nasen-Schutz nicht ausreichend ist, sind Atemschutzmasken (FFP2-Masken oder gleichwertige Atemschutzmasken) zu tragen. Die BGW empfiehlt zur Erhöhung des Eigenschutzes grundsätzlich das Tragen einer FFP2-Maske oder einer gleichwertigen Atemschutzmaske, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern im Innenraum nicht eingehalten wird.

  • Tragen Patientinnen und Patienten bei gesichtsnahen Tätigkeiten (Abstand unter 1,5 Meter) keine Bedeckung von Mund und Nase, müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske tragen.

  • Personen, für die behördliche Quarantäne angeordnet ist, dürfen die Einrichtung nicht betreten. Personen mit ungeklärten COVID-19-Symptomen sollten vom Zutritt ausgeschlossen werden.

  • Beschäftigte mit ungeklärten Symptomen einer Atemwegserkrankung, zum Beispiel Husten, Fieber, Schnupfen sowie Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, bei denen der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion besteht oder ein Antigen-Schnelltest positiv ist, haben der Arbeitsstätte fernzubleiben bzw. diese unverzüglich zu verlassen. Eine zeitnahe Abklärung und Information des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin ist dringend zu empfehlen, um betriebliche Infektionscluster schnell zu erkennen und eindämmen zu können.

Bitte beachten Sie: Ergänzend kann es immer rechtliche Vorgaben der Bundesländer geben, die einzuhalten sind. Beispielsweise können sich gesetzliche Regelungen zu Testungen von Beschäftigten oder anderen Personen, die vor dem Betreten der Einrichtung erforderlich sind, in den jeweiligen Landesverordnungen befinden. Wenden Sie sich deshalb bei Fragen gegebenenfalls direkt an Ihren Landesverband von PHYSIO-DEUTSCHLAND.

Alle wichtigen Informationen zum Nachlesen: