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21.08.2018

Bundesbeihilfeverordnung: Informationen zur Abrechnung der neuen Befundposition

Seit dem 31. Juli 2018 gilt für Bundesbeamte eine neue Liste der erstattungsfähigen Höchstbeträge für Heilmittelleistungen. Neben den Erhöhungen von 20 Prozent in der ersten Stufe und 10 Prozent in der zweiten Stufe ab 01. Januar 2019 enthält das Leistungsverzeichnis neu die Position "physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans".

Aktuell enthält die Liste aber leider keine Hinweise dazu, wie häufig beziehungsweise in welchen Zeitabständen die neue Befundposition erstattungsfähig ist.

Um Klarheit zu schaffen, haben wir direkt beim zuständigen Bundesministerium des Innern in Berlin nachgefragt. Leider erhielten wir die Auskunft, dass man dazu aktuell keine Hinweise geben könne.  Aufgrund der derzeit noch unklaren Erstattungsregelung empfehlen wir unseren Mitgliedern, wie folgt zu verfahren:
Die Position physiotherapeutische Erstbefundung ist nur bei Behandlungsbeginn im Rahmen der ersten Verordnung einmal zusätzlich ohne gesonderte ärztliche Verordnung abrechenbar; bei chronischen Patienten alle zwölf Wochen.