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21.06.2022

Bundesrahmenvertrag: Aktualisierter Fragen-Antworten-Katalog bringt Klarheit in den Bereichen Gültigkeit von Verordnungen

Heute hat der GKV-Spitzenverband eine neue Version des Fragen-Antworten-Kataloges zum Bundesrahmenvertrag veröffentlicht. Dieser ist mit den Physiotherapieverbänden abgestimmt und schafft Klarheit an zwei Stellen der Gültigkeit von Verordnungen und der Erbringung von telemedizinischen Leistungen. Wir informieren über die Details in dieser Meldung.

Klarstellung bei Gültigkeit der Verordnungen  

In den letzten Wochen haben wir vermehrt Rückmeldungen von Praxen über Absetzungen wegen einer angeblichen Überschreitung des Zeitraumes der Gültigkeit der Verordnung erhalten.

Zum Hintergrund: Zum 01. April 2022 sind die Corona-Sonderregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ausgelaufen. Damit gelten beispielsweise ab dem 01. April 2022 auch wieder die vertraglich vereinbarten Unterbrechungsfristen für alle Verordnungen. Einer Klarstellung bedurfte es allerdings beim Thema Gültigkeit der Verordnung. Im neuen Fragen-Antworten-Katalog stellen die Vertragspartner des Bundesrahmenvertrages (neu) in Fragen 1.2 und 20 klar, dass die vertragliche Neuregelung zur Dauer der Gültigkeit einer Verordnung erst für Verordnungen Anwendung findet, die ab dem 01. April 2022 ausgestellt wurden. Eine Absetzung von Leistungen, die vor dem 01. April verordnet wurden und bei denen der 3- beziehungsweise 6-Monatszeitraum überschritten wurde, ist also nicht zulässig!

Für Verordnungen, die ab dem 01. April 2022 ausgestellt wurden, gilt nun: Bei bis zu sechs verordneten Behandlungen ist die Verordnung drei Monate gültig und bei mehr als sechs Behandlungen ist die Verordnung sechs Monate ab dem ersten Tag der Behandlung gültig.

Hinweise zur Erbringung von telemedizinischen Leistungen

Praxen, die bereits vor dem 01. April 2022 Videotherapie beziehungsweise telemedizinische Leistungen im Rahmen der Corona-Sonderregelungen angeboten haben, treibt die Frage um, ob die Praxen die datenschutzkonformen Anwendungen, welche bereits vor dem 01. April 2022 im Einsatz waren, auch weiterhin nutzen dürfen. Praxisinhaberinnen und -inhaber, die sich neu mit dem Thema „telemedizinische Anwendungen“ beschäftigen, interessieren sich grundsätzlich dafür, was es bei der Nutzung von Videodienstanbietern zu beachten gilt. Für beide Perspektiven liefert der neue FAK des GKV-Spitzenverbandes eine Antwort.

Dort heißt es: "Dienste von Videodienstanbietern, die in der Vergangenheit bereits zur Durchführung von Videotherapien für Heilmittel genutzt wurden und für die bis zum 30. April 2022 bei den zuständigen Stellen eine Zertifizierung für Datenschutz und Informationstechniksicherheit auf Grundlage der Technischen Anlage des Vertrages nach § 125 Abs. 2a SGB V für Physiotherapie  beauftragt wurde, können von zugelassenen Heilmittelerbringern der Physiotherapie auch über den 01. April 2022 hinaus bis zu einer endgültigen Entscheidung der Zertifizierungsstelle längstens zum 30. Juni 2022 weiterhin genutzt werden. Entsprechende Videodienstanbieter sollen ihre Nutzer über einen gestellten Zertifizierungsantrag in geeigneter Form, insbesondere per E-Mail und einem Hinweis auf ihrer Homepage informieren.“ Die Liste der zertifizierten Videoanbieter für Heilmittelerbringer wird vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht – einfach hier klicken, um direkt dorthin zu gelangen.

Fest steht: Videodienstanbieter, welche die Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nach dem 30. Juni 2022 nicht mehr genutzt werden.

Informationen rund um den Bundesrahmenvertrag gebündelt an einer Stelle

Sie suchen Informationen rund um den Bundesrahmenvertrag Physiotherapie? Dann schauen Sie gerne auf unserer Sonderseite auf unserer Homepage – einfach hier klicken und direkt dorthin gelangen. Auf dieser Sonderseite bündeln wir alle wichtigen Informationen zum Vertrag und dessen Anwendung in der Praxis. Außerdem finden alle Interessierten im News-Feed am Ende der Seite alle Meldungen zum Bundesrahmenvertrag in chronologischer Reihenfolge. Für Mitglieder von PHYSIO-DEUTSCHLAND gibt es nach dem Login auf der Seite noch zusätzliche Serviceinformationen wie zum Beispiel den aktuellen FAK des GKV-Spitzenverbandes zum Herunterladen.