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13.08.2021

Bundesrahmenvertrag: Sie fragen, wir antworten!

Aktuell erreichen VPT und PHYSIO-DEUTSCHLAND viele Fragen rund um den neuen Bundesrahmenvertrag, der seit dem 01. August in Kraft ist. Den offiziellen Fragen-Antworten-Katalog Physiotherapie finden Interessierte in der aktuellen Fassung immer auf den Internetseiten der beiden Verbände. Darüber hinaus werden wir in einer losen Serie immer wieder Fragen in unterschiedlichen Formaten aufgreifen.

Sehr häufig haben uns - sowohl in den Live-Webinaren als auch per Mail und in der telefonischen Beratung - Fragen rund um das Splitten von Verordnungen zum 01. August 2021 erreicht. Deshalb hierzu Informationen gebündelt auf einen Blick:

Der neue Bundesrahmenvertrag gilt für alle Behandlungen, die ab dem 01. August 2021 stattgefunden haben. In dieser historischen Situation gelten damit für alle Verordnungen, bei denen bereits Behandlungstermine in den Wochen davor erbracht wurden, unterschiedliche Rahmenbedingungen. Bei diesen Verordnungen ist ein sogenanntes Splitting erforderlich.

Speziell geht es dabei um Preise, Zuzahlungsbeträge, Positionsnummern und den sogenannten Leistungserbringergruppenschlüssel.

Abrechnung: Hinweis zum Leistungserbringergruppenschlüssel und den Positionsnummern

Grundsätzlich ist jeder Preisvereinbarung im Gesundheitssystem zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern wie beispielsweise Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten ein sogenannter Leistungserbringergruppenschlüssel (Legs) zugeordnet. Der Legs ist in der jeweiligen Abrechnung anzugeben.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesrahmenvertrages gibt es neue Legs. Wir bitten alle Praxen bei der Abrechnung darauf zu achten, den neuen Legs anzugeben.

Für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten lautet der neue Legs: 22 00 501 und für Masseure ist es die 21 00 501.

Neben dem neuen Legs gelten außerdem für alle Behandlungen, die ab dem 01. August erbracht wurden, nur noch die Positionsnummern, die in Anlage 2 des neuen Vertrages gelistet sind.

Durch das Splitten von Verordnungen ist es erforderlich, sowohl den alten als auch den neuen Legs in der Abrechnung anzugeben. Das gleiche gilt für die Verwendung der bis zum 31. Juli beziehungsweise ab dem 01. August  gültigen Positionsnummern. Dieser Hinweis ist speziell für alle Praxen wichtig, die selbst mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Denn: Wird beispielsweise unter dem neuen Legs 2200501 eine alte/nicht mehr gültige Positionsnummer abgerechnet, oder werden unter einem bis zum 31. Juli gültigen Legs die neuen Vergütungssätze für Behandlungen ab dem 01. August abgerechnet, werden diese Leistungen von den Kostenträgern möglicherweise nicht erstattet.

Bei speziellen Fragen, wenden Sie sich bitte an Ihren Landesverband.