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14.01.2022

Bundestag und Bundesrat beschließen Verkürzung der Quarantäne-Regelungen

Nun ist es amtlich: Bundestag und Bundesrat beschließen Änderungen in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung. Hiermit können die Regelungen zur Verkürzung der Isolation für Infizierte und Quarantäne für Kontaktpersonen in Kraft treten.

Bereits am Montag haben wir über die Änderungen zu den Absonderungsregelungen für Geimpfte und Genesene berichtet. Grundlage waren da die Beschlüsse der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer (MPK) vom 07. Januar 2022.

Hier nun die vom Gesetzgeber beschlossenen Regelungen:

  • Infiziertes medizinisches und pflegerisches Personal in Krankenhäusern und Pflegeinrichtungen können die Isolation nach sieben Tagen beenden, wenn sie 48 Stunden symptomfrei sind und einen negativen PCR-Test nachweisen können. (Achtung: Hier ist aktuell noch unklar, ob das nur für Ärzte und Pflegekräfte gilt, oder auch für therapeutisches Personal oder wie beispielsweise in Baden-Württemberg – siehe § 3 Abs. 5 der Absonderungsverordnung für alle Beschäftigten in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen.)*

  • Kontaktpersonen können die Quarantäne mit einem negativen PCR- oder Schnellst nach sieben Tagen beenden – ohne Test endet die Isolation/Quarantäne in der Regel nach 10 Tagen.

  • geboosterte Personen (3-fach-Impfung) müssen nicht in Quarantäne

  • doppelt Geimpfte und Genesene müssen ebenfalls nicht in Quarantäne, wenn die Impfung oder Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt.

Alle Informationen als Übersicht liefert eine Grafik des Bundesministeriums für Gesundheit – einfach hier klicken und Sie haben alles auf einen Blick.

Im nächsten Schritt müssen nun die Bundesländer – soweit dies noch nicht erfolgt ist - die neuen Regelungen in ihren entsprechenden Landesverordnungen umsetzen. Erst darin wird eindeutig geregelt sein, für welche medizinischen Einrichtungen und für welchen Personenkreis genau die neue Regelung gilt, dass eine Freitestung per PCR-Test nach sieben Tagen erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit möglich ist. Die Landesverbände von PHYSIO-DEUTSCHLAND werden ihre Mitglieder entsprechend informieren.

* Für Baden-Württemberg gilt: "Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen“ sind Beschäftigte, die in Einrichtungen und Angebotsstätten nach § 1 Nummern 1 bis 4 der baden-württembergischen Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 14. Dezember 2021 tätig sind. D.h., die Neuregelung gilt in Baden-Württemberg zwar zum Beispiel für Beschäftige in Krankenhäusern, aber nicht für die Beschäftigten in Praxen der sogenannten sonstigen humanmedizinischer Heilberufe (worunter auch die Physiotherapiepraxen fallen).