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11.02.2022

Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag zur vorläufigen Aussetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern einen sogenannten Eilantrag gegen die geplante Impfpflicht im Pflege- und Gesundheitswesen abgelehnt (Az.: 1 BvR 2649/21). Damit kann das Gesetz vorerst umgesetzt werden. Eine endgültige Entscheidung im Rahmen des Hauptverfahrens steht allerdings noch aus. Zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht bleibt die Diskussion in der Öffentlichkeit, aber auch bei uns in der Branche, damit in vollem Gang. Als Service haben wir nun die am häufigsten gestellten Fragen und die Antworten dazu aktualisiert.

Unabhängig von den aktuellen Diskussionen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt die bundesweite Regelung, dass Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber die bis zum 15. März 2022 nicht geimpften Beschäftigten dem zuständigen Gesundheitsamt melden muss. Neueinstellungen ab dem 16. März 2022 sind nach aktueller Rechtslage nur noch mit entsprechendem Impfstatus möglich (siehe Frage 4 der FAQ-Liste).  

Aufbau und Inhalte der FAQ-Liste aktualisiert

Da wir die FAQ-Liste bei Bedarf aktualisieren und ergänzen, haben wir die Fragen durchnummeriert, um Ihnen Anpassungen schnell und einfach kenntlich zu machen. Konkrete Anpassungen zur vorherigen Version gab es in den Fragen mit den Nummern 4, 7, 14 und 15.

Interessierte finden die aktuelle FAQ-Liste auf unserer Corona-Sonderseite als Teil 5 der FAQ-Listen unter "Häufig gestellte Fragen und Materialien“ – einfach hier klicken und direkt zur Sonderseite gelangen.

Service für die Mitglieder steht an oberster Stelle

Wir berichten fortlaufend über Regelungen und deren Umsetzung, die der Gesetzgeber festlegt – dazu zählt auch die Impfpflicht. Diese gilt im Übrigen auch für Masern. Hier hat der Gesetzgeber im Dezember 2021 die Frist allerdings zum zweiten Mal verlängert, und zwar nun bis zum 31. Juli 2022 – siehe Meldung vom 01. Februar 2022.

Nicht immer sind alle Regelungen und vor allem deren konkrete Umsetzung in den Praxen klar geregelt, wie jetzt beim Beispiel „einrichtungsbezogene Impfpflicht“. Welche Auswirkungen die Regelungen für die Praxen haben könnten, lässt sich objektiv oft nicht oder nur bedingt abschätzen. Denn: Es gibt beispielsweise keine Zahlen darüber, wie hoch die Impfquote in den einzelnen Physiotherapiepraxen ist.

Wir gehen aktuell davon aus, dass die allermeisten Kolleginnen und Kollegen vollständig geimpft, viele davon bereits geboostert, sind. Wir erhalten aber auch Rückmeldungen aus Praxen, die Mitarbeitende haben, die sich nach derzeitigem Stand aus unterschiedlichsten Gründen nicht impfen lassen wollen. Dabei herrscht große Unsicherheit bei allen Beteiligten darüber, was genau nach dem 15. März 2022 geschehen wird. Fest steht nur, dass die Einrichtungen ungeimpfte Mitarbeitende an das Gesundheitsamt melden müssen. Das Bundesgesetz sieht weiter vor, dass durch das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden kann. Unter Abwägung welcher Kriterien und für welchen Zeitraum Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden, ist derzeit völlig offen. Für die Planungen in den Praxen ist das ein untragbarer Zustand. Unsere Landesverbände sind hierzu im Austausch mit der Politik und den zuständigen Ministerien in den Bundesländern und mahnen die erforderliche Klarheit an.

"Der fortschreitende Fachkräftemangel, die Umsetzung von sich ständig ändernden Corona-Bestimmungen und die aus allem resultierende Arbeitsbelastung bringt viele Kolleginnen und Kollegen an ihre Grenzen. Da schließe ich mich mit ein. Umso wichtiger ist es für uns als Verband, dass wir unsere Mitglieder und die Branche fundiert, umfassend und zeitnah über alle wichtigen Themen informieren und uns für klare, umsetzbare Lösungen stark machen“, unterstreicht Andrea Rädlein, Vorsitzende von PHYSIO-DEUTSCHLAND, die Aktivitäten des Verbandes.