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01.07.2021

Corona: angepasste Arbeitsschutzverordnung ab 01. Juli 2021 gültig

Ab 01. Juli 2021 lockert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Corona-Maßnahmen am Arbeitsplatz. Die angepasste Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) soll bis zum 10. September 2021 gelten.

Testangebote vorhalten

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot zu machen. Nachweise über die Beschaffung der entsprechenden Tests sowie Vereinbarungen mit Dienstleistern, die die Tests im Auftrag der Praxis durchführen, sind mindestens bis zum 10. September 2021 aufzubewahren.

Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen vollständigen Impfschutz haben, oder nachweislich genesenen sind, entfällt die Testpflicht.

Hygienemaßnahmen und Gefährdungsbeurteilung

Laut Arbeitsschutz-Verordnung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiterhin auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erforderliche Hygienemaßnahmen zum Infektionsschutz festlegen und umsetzen. Die Maßnahmen, wie zum Beispiel Kontaktreduzierung, gelten auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten. So ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen (auch in Pausenzeiten) durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Eine strikte Vorgabe zur Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person ist in der Corona-ArbSchV allerdings nicht mehr enthalten.

Darüber hinaus verweist die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf branchenbezogene Handlungshilfen der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege (BGW). Auf Nachfrage von VPT und PHYSIO-DEUTSCHLAND bei der BGW ist dort in Kürze eine Anpassung der aktuellen Maßnahmen für Physiotherapiepraxen geplant. Sobald den Verbänden nähere Informationen der BGW dazu vorliegen, werden wir berichten.

Zum Hintergrund

Trotz sinkender Infektionszahlen und steigender Impfquote hält die Bundesregierung die Arbeitsschutz-Verordnung aufgrund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite weiterhin für erforderlich. Laut Begründung zeigen Betriebe als Infektionsumfeld nach den privaten Haushalten das zweithöchste Ausbruchsgeschehen. Zudem verdeutlichen die Daten der Krankenhäuser, dass aktuell 40 Prozent der COVID-19-Patienten auf Intensivstationen im berufstätigen Alter zwischen 30 und 65 Jahren sind. Weiterhin besteht die Gefahr der Ausbreitung neu aufgetretener, deutlich ansteckenderer Virusvarianten.