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27.03.2019

Der Arbeitsvertrag – worauf kommt es an bei der Beschreibung der Aufgabengebiete?

In der Stellenanzeige las sich der neue Job total interessant: Projektarbeiten, Eigenverantwortung, berufliche Weiterentwicklung. Doch in der Realität ist davon wenig übriggeblieben. Aber kann man sich wirklich auf Formulierungen aus der Stellenanzeige berufen? Und muss man als Arbeitnehmer wirklich jede Tätigkeit in der Firma ausführen? Wir beantworten Ihre Fragen in unserem heutigen Artikel.

Vertragsgemäße Arbeiten – das gehört dazu:
Mit Abschluss des Arbeitsvertrages hat die Jobbeschreibung in der Stellenanzeige keine Bedeutung mehr. Es gilt nur noch das, was im Arbeitsvertrag zwischen beiden Parteien vereinbart wurde. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, die Aufgaben in einem Arbeitsvertrag zu formulieren: Entweder werden alle zukünftigen Aufgaben einzeln aufgelistet, oder es wird eine allgemeine Stellenbezeichnung (z.B. Physiotherapeut/in) verwendet. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Je allgemeiner die Aufgabenbeschreibung ist, umso mehr kann sich der Arbeitgeber auf sein Weisungsrecht berufen. Das heißt, Ihr Chef kann eigenständig entscheiden, welche Aufgaben Sie für ihn ausführen sollen. Er muss dabei nur beachten, dass sich die angewiesenen Aufgaben im Rahmen des Berufsfeldes bewegen. Deshalb kann Sie Ihr Arbeitgeber als Physiotherapeut/in beispielsweise auch zu Terminvereinbarungen, dem Vorbereiten von Abrechnungen oder kleineren Aufräumarbeiten der Behandlungsräume verpflichten. Sie dürfen jedoch eine Ausführung verweigern, wenn eine Aufgabe eindeutig nicht mehr ins Tätigkeitsfeld eines Physiotherapeuten fällt. Ein Beispiel hierfür wäre die Reinigung der Praxistoiletten.
Für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bietet eine allgemein gehaltene Tätigkeitsbeschreibung also allerlei Anlass zu Konflikten. Doch sie hat für Arbeitnehmer auch den Vorteil, im Zweifelsfall einen höheren Kündigungsschutz zu genießen. Denn eine betriebsbedingte Kündigung ist nur möglich, wenn die im Vertrag vereinbarten Aufgaben künftig wegfallen. Je allgemeiner die Aufgaben formuliert sind, umso schwieriger wird es für den Arbeitgeber, deren dauerhaften Wegfall zu beweisen. Trotzdem empfehlen wir Ihnen, im Arbeitsvertrag genau auf die Formulierung der Tätigkeiten zu achten. Kommt es für Sie beispielsweise nicht in Frage, Terminvereinbarungen zu übernehmen, sollten Sie dies rechtzeitig mit dem Arbeitgeber besprechen und auch vertraglich fixieren. Möchten Sie dagegen für ein höheres Gehalt zusätzliche Aufgaben, wie etwa den Entwurf von Werbematerial für die Praxis übernehmen, sollten Sie dies ebenfalls vertraglich festhalten.


Versetzungsklauseln – welche Vor- und Nachteile Sie bieten:
Besondere Aufmerksamkeit sollte im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung auch bei der sogenannten Versetzungsklausel gelten. Diese ist meistens wie folgt formuliert: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Mitarbeiter andere, seine Fähigkeiten und Qualifikationen entsprechende Aufgaben zu übertragen, oder ihn auf einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz zu versetzen.“ Durch diese Klausel wird das Weisungsrecht des Arbeitgebers deutlich aufgewertet. Dadurch können erheblich mehr Aufgaben dirigiert werden und auch eine Versetzung in eine Filiale ist möglich. In Sachen Kündigungsschutz ergibt sich daraus aber auch ein Vorteil. Schließt ein Unternehmer eine Praxisfiliale, können alle Mitarbeiter der Filiale betriebsbedingt gekündigt werden. Beinhalten die Verträge jedoch Versetzungsklauseln, muss eine Sozialauswahl zwischen den Mitarbeitern aller Filialen vorgenommen werden. Dadurch können Sie im Zweifelsfall Ihren Arbeitsplatz auch bei Wegfall Ihrer Filiale behalten.

Da der Arbeitsvertrag in der Regel durch den Arbeitgeber formuliert wird, empfehlen wir Ihnen bereits vor Unterzeichnung genau nachzufragen, welche Tätigkeiten von Ihnen erwartet werden und diese im Zweifel mit in den Vertrag aufzunehmen. Auch das Zustimmen zu einer Versetzungsklausel sollten sie gut abwägen, insbesondere, wenn die andere Filiale zu weit von Ihrem Wohnort entfernt liegt.
In der nächsten Woche erhalten Sie an dieser Stelle alle wichtigen Informationen rund ums Thema Vergütung.