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08.11.2019

Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Alle Informationen für Sie zusammengefasst

Seit geraumer Zeit suchen Physiotherapiepraxen nach Fachkräften, auch aus Ländern außerhalb Europas. Anerkennung (Berufszulassung), Visum bzw. Aufenthaltserlaubnis, Lebensunterhalt, Arbeitsplatzsuche sind wesentliche Voraussetzungen, die im Vorfeld einer Einreise und im Zuge einer Arbeitsaufnahme zu klären sind. Nachfolgend informieren wir Sie über das im August 2019 vom Bundestag verabschiedete Fachkräfteeinwanderungsgesetz, welches sich auch auf die Berufsgruppe der Physiotherapeuten bezieht.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird am 01. März 2020 in Kraft treten. 
Es schafft den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten, also aus Staaten außerhalb der Europäischen Union und der europäischen Freihandelszone (EFTA).Es richtet sich an Hochschulabsolventen sowie Personen mit qualifizierter Berufsausbildung. Fachkräfte nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind drittstaatsangehörige Ausländer, die 

  • eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder

  • eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen oder

  • einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben.

Zu den wesentlichen Neuerungen gehören:

  1. ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst, 

  2. der Verzicht auf eine Vorrangprüfung (eine Vorrangprüfung untersucht, ob bevorrechtigte Inländer und ihnen gleichgestellte EU/EWR–Fachkräfte zur Verfügung stehen),

  3. die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung, entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung: deutsche Sprachkenntnisse und Lebensunterhaltssicherung),

  4. bei Vorliegen eines geprüften ausländischen Abschlusses verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland, mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen, Verfahrensvereinfachungen durch eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte. 

Das Gesetz sieht vor: 

  • Liegt bereits ein Arbeitsvertrag vor, können Fachkräfte künftig ohne Vorrangprüfung einreisen (Visum muss selbstverständlich vorliegen). Voraussetzung ist insbesondere, dass die Fachkraft über deutsche Sprachkenntnisse verfügt (Physiotherapeuten B2 Niveau), die der angestrebten Tätigkeit entsprechen, und ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern kann. 

  • Um Verwaltungsverfahren effizienter und serviceorientierter zu gestalten, sollen die Zuständigkeiten in den Ländern für die Einreise der Erwerbsmigration bei zentralen Ausländerbehörden gebündelt und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte gegen Gebühr eingeführt werden.

  • Auch Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung soll es ermöglicht werden, für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuchenach Deutschland zu kommen, wenn die zuständige Anerkennungsstelle vorher bestätigt hat, dass ihr Abschluss einem deutschen Abschluss entspricht, sie über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügen und sie während der Suche nach einem Arbeitsplatz für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen können.   

  • Es soll daran festgehalten werden, dass die Qualifikation der Person vor Einreise geprüft werden wird.

Diese Regelungen werden zunächst befristet für fünf Jahre erprobt. Darüber hinaus ist für die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften nach Deutschland § 17 a Aufenthaltsgesetz zu beachten.