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18.04.2023

Folgeverordnung für Heilmittel nun auch per Video möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Heilmittel-Richtlinie angepasst. Ab sofort ist es Ärztinnen und Ärzten auch möglich, im Rahmen einer Videokonsultation den Patienten eine Folgeverordnung für Heilmittel auszustellen.

Weiterhin gilt, dass Erstverordnungen nur nach persönlicher Vorstellung in der Praxis oder bei einem Hausbesuch durch die Ärztin oder den Arzt ausgestellt werden können, da der Verordnung eine ärztliche Untersuchung vorausgehen muss. Bei einer Folgeverordnung ist der Betroffene persönlich bekannt und die verordnungsrelevante Diagnose bereits gestellt. Dann kann die Verordnung auch im Rahmen einer Videosprechstunde ausgestellt werden. Ist eine Nachbefundung erforderlich, sollte der Patient oder die Patientin in die Praxis einbestellt werden. Einen Anspruch auf eine Folgeverordnung von Heilmitteln haben Versicherte nicht. Außerdem sind medizinische Praxen nicht verpflichtet, eine Videosprechstunde anzubieten. Allerdings ist es der Ärztin oder dem Arzt in Ausnahmefällen auch erlaubt, eine Folgeverordnung nach telefonischem Kontakt auszustellen, wenn alle verordnungsrelevanten Informationen vorliegen.

Die Änderung der Heilmittel-Richtlinie ist seit dem 12. April 2023 in Kraft.