Kassensicherungsverordnung – das müssen Sie beachten!
Zur ordnungsgemäßen Sicherung eines elektronischen Kassenbuches muss ein Zweit-Protokoll aller Buchungssätze zum Abgleich vorliegen. Diese Aufgabe übernimmt eine sogenannte Technische Sicherungseinrichtung (TSE), die automatisch eine Abschrift des Kassenbuches erstellt und diese fortlaufend lokal oder cloudbasiert speichert. Praxen, die ihre Kasse ausschließlich handschriftlich führen („offene Ladenkasse“), benötigen keine TSE. Sie müssen ihre Kassen weiterhin nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung führen. Größere Einrichtungen, die eine von der Abrechnungssoftware getrennte, elektronische Registrierkasse mit eigener TSE nutzen, benötigen ebenfalls keine zusätzliche Sicherung der Daten. Alle anderen Praxen müssen zwingend eine Technische Sicherungseinrichtung an die Abrechnungssoftware anbinden.
Für Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, gab es eine Übergangsfrist, die eine Weiternutzung bis zum 31. Dezember 2022 ohne Beanstandung ermöglichte. Inzwischen müssen aber alle verwendeten Kassensystem die TSE-Anforderungen erfüllen. Beachten Sie die Vorgaben Ihres Bundeslandes, die die Meldung der TSE beim Finanzamt vorschreiben können. Es sind Bußgelder von bis zu 25.000 Euro möglich, wenn Sie nach dem 01. Januar 2023 keine TSE-Kasse verwenden!
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen die technischen Anforderungen fest. Die jeweils aktuellen Versionen werden im Bundessteuerblatt Teil I und auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht. Wenn Sie ein neues Kassensystem erwerben, sollte Ihnen aber auch der Anbieter Auskunft darüber geben, ob die TSE den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entspricht.
PHYSIO-DEUTSCHLAND darf als Berufsverband keine steuerrechtlichen Beratungen anbieten, oder Vorlagen für Steuerfragen bereitstellen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich zur Wahrung der Fristen und Einreichung der entsprechenden Anträge schnellstmöglich an Ihren Steuerberater zu wenden.