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24.06.2015 – Bundesverband

Keine GEMA-Pflicht in Zahnarztpraxen: Bundesgerichtshof bestätigt Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Seit dem 18. Juni 2015 besteht Klarheit: Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 18. Juni 2015 (Az. I ZR 14/14) entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.
Der BGH bestätigte damit die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. März 2012 (siehe hier). Die fristlose Kündigung des Lizenzvertrages mit der GEMA durch den Zahnarzt befand der BGH dabei als rechtmäßig. Unser Tipp: Wir sind der Meinung, dass diese höchstrichterlichen Entscheidungen auch für Physiotherapiepraxen gelten müssen. Ob unsere Praxen bestehende Lizenzverträge nun fristlos kündigen können, ist höchstrichterlich zwar noch nicht entschieden. Aus unserer Sicht gibt es allerdings keine Gründe für eine Ungleichbehandlung von Zahnärzten und Physiotherapeuten. Wer bereits einen Lizenzvertrag geschlossen hat, aber auf Nummer sicher gehen will, kann den Vertrag fristgerecht kündigen. Neue Verträge sollten unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung gar nicht erst abgeschlossen werden (müssen).