08.03.2005
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Bundesverband
Künstliche Ernährung: Gesundheitsministerin darf Streichung der Erstattung nicht akzeptieren
Enterale Ernährung wäre nur noch bei vier Krankheitsbildern erlaubt.
Medizinisch notwendige Spezialnahrung soll von den gesetzlichen Krankenkassen künftig nur noch in Ausnahmefällen bezahlt werden. Darauf läuft eine Veränderung der Arzneimittel-Richtlinie 20.1.i zur Enteralen Ernährung hinaus, die Ärzte und Krankenkassen im Gemeinsamen Bundesausschuss verabschiedet haben. Vom Hunger bedroht sind Patienten, die sich wegen einer Krankheit durch normales Essen nicht mehr ausreichend ernähren können und auf Trink- und Sondennahrung angewiesen sind, etwa Krebs-, Morbus Crohn- oder Mukoviszidosekranke oder Menschen, die an der seltenen Stoffwechselkrankheit Phenylketonurie (PKU) leiden.
Auf einer Pressekonferenz am 7. März forderten der Diätverband, der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) und der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) das Bundesgesundheitsministerium eindringlich auf, den entsprechenden Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses wegen gravierender Fehler zu beanstanden. Die am 15. Februar beschlossene Neufassung der Arzneimittelrichtlinien schieße weit über das Ziel hinaus. \"Statt den Ärzten eine praktikable Entscheidungshilfe bei der Verordnung von Trink- und Sondennahrung in der ambulanten oder Heim-Versorgung zu bieten, werden sie nun mit einem bürokratischen Monstrum konfrontiert“, betonte der Geschäftsführer des Diätverbands, Norbert Pahne. Die neuen Vorschriften treten in Kraft, falls das Bundesgesundheitsministerium in den nächsten acht Wochen keine Einwände erhebt.
Enterale Ernährung wäre danach nur noch bei vier Krankheitsbildern generell erlaubt, etwa bei Patienten im Koma oder bei Kranken, die wegen Fisteln oder Erkrankungen im Rachen oder in der Speiseröhre nicht mehr essen können. \"Bei den weiteren 23 aufgeführten Erkrankungen wird die künstliche Ernährung entweder ganz gestrichen oder ist an eine Fülle von Voraussetzungen geknüpft.“ Bei weiteren Krankheiten sowie bei krankheitsbedingter Mangel- und Unterernährung an sich dürfe ein Arzt keine künstliche Ernährung verordnen. Eine angebliche Öffnungsklausel, die dem Arzt Entscheidungsspielraum verschafft, sei geschickte Augenwischerei. \"Die Klausel schließt nämlich mit dem Nachsatz, dass der Arzt all die vorher aufgestellten Vorschriften beachten muss“, betonte Pahne.
Die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des BPI, Professor Barbara Sickmüller, unterstrich, dass insbesondere Krebskranke, Menschen mit neurologischen Grunderkrankungen sowie erblichen Stoffwechselstörungen betroffen sind. Die Bewertung des G-BA zur Erstattung der Trink- und Sondennahrung sei aus ethischer Sicht äußerst bedenklich, stellt Joachim M. Schmitt, BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied fest. \"Mit dem G-BA-Vorschlag kommt es zu Ungleichbehandlungen von Patienten“. Noch gravierender sei aber, dass der G-BA sich nicht dem Problem der krankheitsbedingten Mangelernährung annimmt, obwohl das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit seiner letzten Beanstandung gefordert hat, ethische Fragen wie Sondennahrung bei Sterbenden und bei Patienten mit fortgeschrittener Demenz in einer breiten fachlichen Diskussion zu berücksichtigen.