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Wie wir am 22. November 2012 im Rahmen einer Netzmeldung informiert hatten, hat der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) an diesem Tag ein Merkblatt für die Patienten verabschiedet, die auf eine längerfristige Versorgung mit Heilmitteln angewiesen sind. Der G-BA informiert in diesem Merkblatt über den Hintergrund der Einführung, den Zweck der neuen Langfristgenehmigung und beschreibt den begünstigten Personenkreis sowie das Antrags- wie auch Genehmigungsverfahren. Das Merkblatt unterscheidet dabei zwischen drei verschiedenen Fallkonstellationen: Eine der drei Konstellationen stellt sicher, dass die zuständige Krankenkasse bei Patienten, die aufgrund einer in der Anlage zum Merkblatt aufgelisteten Diagnose und einem bestimmten Indikationsschlüssel physiotherapeutisch versorgt werden, für diesen Patientenkreis auf das Genehmigungsverfahren gänzlich verzichten kann. Heilmittelverordnungen für diese Patienten gelten damit als von der zuständigen Krankenkasse genehmigt und unterliegen (aus Sicht des verordnenden Arztes) nicht mehr der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Diese Patienten können damit - ohne jeglichen bürokratischen Aufwand – langfristig physiotherapeutisch versorgt werden, ohne dass der verordnende Arzt Gefahr läuft, für die Kosten der verordnenden Behandlungen von der Krankenkasse belangt zu werden. Wie uns der Verband der Ersatzkassen mitteilt, haben sich die Ersatzkassen als erste Krankenkassenart bereits dazu entschieden, für diesen Teil der Patienten auf das Genehmigungsverfahren zu verzichten. Stimmen Diagnose und Indikationsschlüssel überein, bedarf es für Patienten der Ersatzkassen also keiner Langfristgenehmigung mehr. Entsprechende Heilmittelverordnungen gelten damit ab Ausstellungsdatum 01. Dezember 2012 als von der Ersatzkasse genehmigt! Patienten hingegen, deren Diagnosen nicht auf der Liste stehen, deren Schwere und Dauerhaftigkeit der Schädigung aber mit einer der gelisteten Diagnosen vergleichbar ist, müssen auch weiterhin einen entsprechenden Antrag bei ihrer Ersatzkasse stellen. Ob sich weitere Krankenkassen diesem Genehmigungsverzicht der Ersatzkassen anschließen werden, ist noch unklar. Bis dahin gilt für diese Krankenkassen: Wünscht der Patient – bei entsprechender Diagnose – ebenfalls eine Genehmigung, so muss er oder sein Vertreter/Bevollmächtigter einen entsprechenden Antrag bei seiner Krankenkasse stellen. Hier finden Interessierte die Originalversion des Merkblattes zum Herunterladen.