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04.12.2019

Praxisinhaber aufgepasst! Masernimpfpflicht 2020, was gilt für physiotherapeutische Praxen?  

Zum 01. März 2020 hat der Bundestag die verpflichtende Masernimpfung beschlossen. Doch nicht nur Kinder müssen zukünftig einen ausreichenden Impfschutz nachweisen, das Gesetz fordert eine verpflichtende Immunisierung auch für Mitarbeiter in der Kinderbetreuung oder in medizinischen Einrichtungen.

Die verpflichtende Masernimpfung betrifft daher auch die Angestellten in physiotherapeutischen Praxen. Wir haben Ihnen nachfolgend die wichtigsten Fragen zum Thema Masernimpfung in der Physiotherapie zusammengestellt: 

1. Wer sollte sich impfen lassen? 
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen nach 1970 geborenen Erwachsenen eine Masernimpfung. Bei unklarem Impfstatus, noch nicht erfolgter oder einmaliger Impfung in der Kindheit reicht für Erwachsene eine einmalige Impfung. Erwachsene, die vor 1970 geboren wurden, gelten als immun und benötigen daher nach Auffassung der STIKO keinen Impfschutz.  

2. Wer muss sich künftig impfen lassen? 
Medizinisches Personal, das ab dem 01. März 2020 eingestellt wird, muss bei Einstellung einen ausreichenden Impfschutz gemäß den STIKO-Empfehlungen oder eine Immunität nachweisen können. Mitarbeiter, die vor dem 01. März 2020 eingestellt wurden und unter die STIKO-Empfehlung fallen, müssen die Immunisierung bis spätestens 31. Juli 2021 nachholen. In einer physiotherapeutischen Praxis zählen zum medizinischen Personal alle Mitarbeiter, die während der Praxisöffnungszeiten tätig sind. Daher müssen beispielsweise auch Rezeptionskräfte oder Trainer eines zur Praxis gehörenden Fitnessbereiches über ausreichenden Impfschutz verfügen.

3. Wie muss die Impfung bzw. Immunität nachgewiesen werden? 
Zum Nachweis reicht die Dokumentation eines wirksamen Impfschutzes im Impfpass. Wurde die Immunität durch eine überstandene Masernerkrankung erworben, wird eine ärztliche Bescheinigung der durchgemachten Erkrankung oder ein Antikörpernachweis im Blut benötigt. 

4. Welche Strafen drohen Praxen im Falle eines nicht ausreichenden Impfschutzes? 
Einrichtungen, die sich nicht an die Impfpflicht halten, müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen und die entsprechenden Strafen. Da physiotherapeutische Einrichtungen keine Betreuungseinrichtungen sind, müssen Praxisinhaber aber nur den Impfschutz der eigenen Mitarbeiter, nicht den der Patienten sicherstellen. 

5. Was gilt, wenn einzelne Mitarbeiter sich nicht impfen lassen möchten? 
Der Praxisinhaber ist dafür verantwortlich, dass das medizinische Personal seiner Einrichtung über einen ausreichenden Impfstatus verfügt. Ohne ausreichenden Masernschutz dürfen Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen/Physiotherapiepraxis nicht arbeiten bzw. beschäftigt werden. Impfsäumige Mitarbeiter müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden, das gegen Einzelpersonen Strafen von bis zu 2.500,- Euro verhängen kann. 

6. Darf die Impfung aus medizinischen Gründen verweigert werden? 
Im Einzelfall kann auf eine Masernimpfung verzichtet werden, zum Beispiel, wenn medizinische Gründe (chronische Erkrankungen o.ä.) einer Impfung entgegenstehen. Die Empfehlung zur Nicht-Impfung muss in diesem Fall durch einen Arzt bescheinigt werden.  

7. Wo kann die Impfung durchgeführt werden und wer übernimmt die Kosten? 
Künftig darf jeder Arzt, unabhängig von seiner Fachrichtung, eine Schutzimpfung durchführen und dokumentieren. Einzige Ausnahme hiervon bilden die Zahnärzte. Die Kosten einer Impfung nach STIKO-Empfehlung werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Kosten für den Nachweis einer Immunität übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen seiner Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. 

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Impfpflicht? Schreiben Sie uns an info(at)physio-deutschland.de