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15.05.2019

Praxismarketing: Darf eine Physiotherapiepraxis überhaupt werben?

Nach unserem Artikel der letzten Woche haben Sie hoffentlich schon einige gute Ideen gewonnen, wie Sie Ihre Praxis vermarkten können. Nun beginnt die Umsetzungsphase, die viele Praxisinhaber aufgrund des Heilmittelwerbegesetzes fürchten. In unserem heutigen Artikel erklären wir Ihnen deshalb, welche rechtlichen Grenzen Sie berücksichtigen müssen, bevor es ans Werben geht.

Für Physiotherapeuten gilt, wie schon erwähnt, das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Dieses ist recht komplex und umfasst auch die Werbetätigkeit für die Hersteller und Anbieter von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie die Leistungserbringer, damit u. a. auch für Physiotherapie-Praxen. Im Folgenden haben wir für Sie deshalb nur die Aussagen des Gesetzes zusammengefasst, die in der Regel Physiotherapiepraxen betreffen.
Werben Sie für Ihre Praxis, müssen Sie laut HWG folgendes unterlassen:

  •  Werbeaussagen in Bezug auf Wirkungsweise und erwartbaren Erfolg eines Heilmittels.

  • Werbeaussagen zu Behandlungsverfahren mit nicht belegten Wirkungsbehauptungen (Behandlungsverfahren ohne wissenschaftlichen Nachweis)

  • Informativ aufgemachte Werbeanzeigen (z.B. als Fachartikel), die vom Verbraucher nicht als solche zu erkennen sind.

  • Unwahre Aussagen über die Qualifikation, Bildung, Befähigung oder Erfolge des Heilmittelerbringers.

  • Nennung von Studien, Fachliteratur oder Quellen, ohne detaillierte Literaturangabe, die die Wirkungsweise/Erfolg eines Produktes bestätigen.

  • Veränderte oder in Teilen übernommene Quellen aus der Fachliteratur, die irreführend wirken können.

  • Schilderung der Krankheitsgeschichte von Patienten, die bei Dritten zu einer falschen Selbstdiagnose führen können.

  • Empfehlungen oder Danksagungen von Patienten, die zu Annahmen über den Erfolg einer Behandlungsmethode verleiten.

  • Verlosen oder Verschenken von Proben oder Gutscheinen für Behandlungen.

  • Werbeaussagen, die suggerieren, dass die Gesundheit bei Nichtverwendung des Heilmittels beeinträchtigt wäre.

Wie Sie sehen, sind den Werbeaussagen in der physiotherapeutischen Praxis enge Grenzen gesetzt. Trotzdem ist Werbung gerade für den Selbstzahlerbereich unerlässlich. Umso wichtiger ist es deshalb, sich bereits im Vorfeld genau mit dem eigenen Produkt zu beschäftigen. Denn ein beispielsweise teuer erstandenes Trainingsgerät dürfen Sie später nicht mit Aussagen zu seiner medizinischen Wirksamkeit bewerben, wenn Sie merken, dass die Auslastung nicht Ihren Erwartungen entspricht. Deshalb sollten Sie bereits im Vorfeld immer und immer wieder Ihre Zielgruppe analysieren und befragen, um Ihre Angebote perfekt auf Ihre späteren Kunden abzustimmen.

Die Formulierung geeigneter Werbetexte für Ihre Praxis sollten Sie am besten in die Hände eines erfahrenen Texters legen. Agenturen oder freiberufliche Werbetexter müssen nämlich dafür geradestehen, wenn eine der Aussagen entgegen dem Heilmittelwerbegesetz läuft. Egal ob Sie selbst oder mit externer Unterstützung Ihre Praxis bewerben, ein auf das Fachgebiet spezialisierter Rechtsanwalt sollte Ihre Werbung vor der Veröffentlichung auf jeden Fall noch einmal überprüfen. So sind Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite.

In der nächsten Woche informieren wir Sie an dieser Stelle über die besten Werbemittel für Ihre Praxis.