Resolution der Gesundheitsberufe zur Installation eines Beirates des eGBR
Der überwiegende Teil der Bundesländer hat sich dahingehend geeinigt, im Wege eines Staatsvertrages ein zentrales elektronisches Gesundheitsberuferegister der Länder (eGBR) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten.
Die vertragsschließenden Bundesländer bestimmen das eGBR nach § 291 a Abs. 5 a Satz 1 SGB V unter anderem als die Stelle, die
- für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- (HBA) und Berufsausweise (BA) der (nicht-verkammerten) Gesundheitsfachberufe und anderen Berufe des Gesundheitswesens zuständig ist und
- als zentrale Institution in Deutschland auf Antrag bestätigt, ob eine Person gem. § 291 a Abs. 4 Satz 1 SGB V das Recht auf die Führung der Berufsbezeichnung besitzt oder zur Gruppe der sonstigen Zugriffsberechtigten gehört.
Als Organe des eGBR sind bislang nur
- die Leitung der Einrichtung und
- der Verwaltungsrat, besetzt mit je einem Mitglied aller Bundesländer,
vorgesehen. Der Verwaltungsrat als Instrument zur Mitwirkung der Länder entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten.
Ein Gremium, über das diese Gesundheitsberufe auf Dauer in die Arbeit des eGBR und die Grundsatzentscheidungen hierzu eingebunden werden, ist dagegen bisher nicht vorgesehen. Die Gesundheitsberufe fordern deshalb die Bundesländer auf, als weiteres Organ des eGBR einen Beirat einzurichten und den vorliegenden Entwurf des Staatsvertrages entsprechend zu ergänzen.
Zur weiteren Begründung:
- Eine Initiative aus den Gesundheitsberufen hat schon zu Beginn des Jahres 2007 an die Gesundheitsministerkonferenz appelliert, ein zentrales elektronisches Gesundheitsberuferegister (eGBR) in Deutschland einzurichten, und alle Initiativen hierzu auch weiterhin unterstützt.
- Bei der Ausgestaltung des eGBR sind die differenzierten Profile der unterschiedlichen Berufsgruppen zwingend zu berücksichtigen. Nur die Vertreter der Gesundheitsberufe können die unterschiedlichen Anforderungen der Fachberufe an ein eGBR und deren zukünftige Ausgestaltung definieren und in ihrer Praxistauglichkeit qualifiziert bewerten.
- Im Interesse aller beteiligten Gremien liegt es daher, den Sachverstand der Gesundheitsberufe in einer festen und verbindlichen Struktur zu nutzen, um in einem festgelegten Zeitraum die hohe und zuverlässige Funktionalität des eGBR zu erreichen, die die Gesundheitspolitik erwartet. Dies kann nur in einer Verankerung der Gesundheitsberufe in der Satzung des eGBR, d.h. über die Installation eines Beirates oder eines vergleichbaren Gremiums erfolgen.
Die diese Resolution unterzeichnenden Verbände der Gesundheitsberufe
haben beschlossen, ihre Interessen in dieser Fragestellung zu bündeln und
gegenüber den Bundesländern als
„Interessengemeinschaft eGBR der Gesundheitsberufe in Deutschland (IG GB)“.
gemeinsam aufzutreten. Diese Interessengemeinschaft steht allen weiteren
Gesundheitsberufen offen.
Unterschriften der Gründungsmitglieder am 8.1.2008:siehe
Interessengemeinschaft eGBR der Gesundheitsberufe in Deutschland (IG GB)