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16.05.2020

Schutzschirm: Nächste Etappe erreicht – Durchführungsbestimmung für die ARGEn steht!

Pünktlich am Nachmittag des 15. Mai 2020 hat der GKV-Spitzenverband die in der Covid-19-Schutzverordnungen vorgesehene Durchführungsbestimmung für die Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen veröffentlicht. Außerdem einen Fragen-Antworten-Katalog, der allen Antragstellern zusätzliche Informationen liefern soll.

Alle Informationen inklusive Rechtsverordnung, Durchführungsbestimmung und ab dem 20. Mai 2020 auch das Antragsformular gibt es hier auf der Internetseite der ARGEn der Krankenkassen – einfach hier klicken.

Fragen-Antworten-Katalog: Sehr viel Licht, aber auch ein wenig Schatten

Im Großen und Ganzen decken sich die Fragen und Antworten mit unserem Katalog, den wir in aktualisierter Form am 13. Mai auf unserer Sonderseite veröffentlicht haben. Der Schutzschirm greift bei den allermeisten Physiotherapiepraxen und ist eine Leistung, die nicht wieder zurückgezahlt werden muss.

Allerdings benennt der GKV-Spitzenverband darin auch einige der Härtefälle, die PHYSIO-DEUTSCHLAND nach Veröffentlichung der Covid-19-Schutzverordnung klar benannt hat. Darüber hinaus schafft der Katalog auch Tatsachen, die in dieser Klarheit bisher nicht öffentlich dargestellt wurden und bei davon betroffenen Praxisinhabern berechtigterweise auf großes Unverständnis stoßen werden. Hier zwei Beispiele:

Die Frage: Gibt es eine Zahlungsfrist?

Die Antwort: Nein. Aufgrund der zu erwartenden Antragsmenge ist eine längere Bearbeitungszeit nicht auszuschließen.

Die Frage: Wie wird die Höhe des Betrages ermittelt?

Die Antwort: Die Berechnung der Ausgleichszahlung wird automatisch anhand der mit den gesetzlichen Krankenkassen im 4. Quartal abgerechneten Beträge durchgeführt. Hierbei werden nur abgerechnete Heilmittelleistungen auf Grund von vertragsärztlichen Heilmittelverordnungen der GKV berücksichtigt. Zahnärztliche Verordnungen, Rehasport und Funktionstraining, Kurmittel, PKV-Leistungen etc. zählen nicht dazu.

Der Hinweis im Fragen-Antworten-Katalog, dass aus Datenermittlungsgründen ausschließlich vertragsärztliche Heilmittelverordnungen zur Berechnung der Ausgleichshöhe berücksichtigt werden können, wurde bisher seitens der Krankenkassen so nicht öffentlich kommuniziert und wird einige Praxen empfindlich treffen.

Die Durchführungsverordnung ist die konkrete Umsetzung der Rechtverordnung und soll eine zeitnahe Abwicklung des Antragsverfahrens und hoffentlich auch der Auszahlungen erreichen. Nichtsdestotrotz sammeln wir weiter mögliche Härtefälle und werden diese mit dem GKV-Spitzenverband im laufenden Verfahren besprechen.

Nicht zu früh und nicht zu spät beantragen

Die Durchführungsbestimmung regelt exakt den Antragszeitraum, der vom 20. Mai bis zum 30. Juni 2020 läuft. Eine Beantragung davor oder danach wird nicht bearbeitet beziehungsweise automatisch abgelehnt.

Wichtiger Hinweis: Benutzen Sie ausschließlich den Antrag, den die ARGEn am 20. Mai 2020 auf ihrer Internetseite veröffentlichen werden – hier nochmal der Link dorthin: https://www.zulassung-heilmittel.de/rettungsschirm.html# Andersartige Antragsformulare werden nicht bearbeitet.

Haben Sie Fragen zur Durchführungsbestimmung oder dem von den Krankenkassen veröffentlichen Fragen-Antworten-Katalog, dann wenden Sie sich bitte an Ihren Landesverband von PHYSIO-DEUTSCHLAND  oder schreiben Sie eine E-Mail an info(at)physio-deutschland.de. Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen.

  • Bitte laden Sie sich bei Interesse sowohl die Durchführungsbestimmung als auch den aktuellen Fragen-Antworten-Katalog des GKV-Spitzenverbandes auf deren Internetseite hier herunter.  Dort finden Sie ab dem 20. Mai auch das einzig zu verwendende Antragsformular.