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22.04.2020

SHV fordert Nachbesserungen 2. Schutzschirm reicht noch nicht weit genug

Während der Corona-Krise kann Bundesgesundheitsminister Jens Spahn wichtige Regelungen per Rechtsverordnung treffen. Von dieser Möglichkeit macht Jens Spahn energisch Gebrauch: Im ersten Anlauf spannt er nun einen Schutzschirm für Zahnärzte und Heilmittelpraxen.

Der Referentenentwurf vom 16. April 2020 hat im Heilmittelbereich den richtigen Ansatz: Die Heilmittelerbringer erhalten Ausgleichszahlungen von 40 Prozent ihrer im 4. Quartal 2019 abgerechneten Leistungen, und zwar in einer Summe ohne Rückzahlungspflicht und ohne Anrechnung sonstiger finanzieller Hilfen des Bundes und der Bundesländer. Auch das Kurzarbeitergeld wird nicht angerechnet. Die Ausgleichzahlung, die voraussichtlich ab Anfang, spätestens ab Mitte Mai beantragt werden kann, stellt damit eine echte Hilfe dar und ist bei den Betroffenen und ihren Berufsverbänden auf größte Zustimmung gestoßen.

Besonders zu begrüßen: Die Hilfe wird für den Zeitraum 01. April – 30. Juni 2020 zur Verfügung gestellt; sollte die Corona-Krise andauern, können und müssen jedoch weitere Hilfsschritte folgen.

Dennoch gibt es Korrekturbedarf am Referentenentwurf des BMG, damit die selbstgesteckten Ziele tatsächlich erreicht werden.

  •  Zur Frage des Referenzzeitraums 4. Quartal 2019 wurde der Referentenentwurf von den Beteiligten unterschiedlich gelesen. Der SHV erwarten nun die Klarstellung, dass auf das Datum der Abrechnung der Leistung abgestellt wird, unabhängig davon, ob die Zahlung bereits im 4. Quartal 2019 eingegangen ist. Allein das Rechnungsdatum soll zählen, das zwischen dem 01. Oktober und 31. Dezember 2019 liegen muss.

  •  Zuständig für die Berechnung und Anweisung der Ausgleichszahlungen soll die zuständige Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen auf Landesebene nach 124 Abs. 2 Satz 1 SGB V sein. Die Arbeitsgemeinschaft ist dann auch Ansprechpartner für Rückfragen im Abrechnungsverfahren.

  • Schnelle Hilfe durch Ausgleichszahlungen setzt voraus, dass die Berechnung der Ausgleichszahlungen zügig und unkompliziert erfolgen kann. Dies kann im Einzelfall zu Härten führen, etwa wenn eine Heilmittelpraxis im 4. Quartal 2019 vorübergehend geschlossen werden musste. Deshalb fordert der SHV eine Härtefallklausel, um auch in diesen Einzelfällen zu angemessenen Ausgleichszahlungen zu kommen.

  •  Für Praxisübernahmen z. B. zum Jahreswechsel soll klargestellt werden, dass die Umsätze des früheren Praxisinhabers als Bemessungsgrundlage gelten.

  • Schwierig ist das Problem der Neugründungen ab dem 01. Januar 2020; denn diese Praxen haben keinen Anspruch auf die Soforthilfen des Bundes und der Länder. Dies muss zwingend bei der Berechnung der Ausfallpauschalen berücksichtigt werden.

  • Was gilt, wenn die Ausgleichszahlung niedriger liegt als erwartet? Dann stehen der Praxis die üblichen Rechtsmittel zur Verfügung, um die Berechnung der Ausgleichszahlung überprüfen zu lassen. Dazu soll, so die Forderung des SHV, der Heilmittelerbringer bei der Arbeitsgemeinschaft die Abrechnungsgrundlagen zur Berechnung der Ausgleichszahlung anfordern und mit seinen eigenen Daten abgleichen können.

  • Der Referentenentwurf bestätigt die Auffassung des SHV, dass die Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen, insbesondere für persönliche Schutzausrüstungen, aber auch die Ausstattung der Patienten mit Mund-Nasen-Schutz, von den Krankenkassen getragen werden müssen. Aus Sicht des SHV ist hier ein Mindestbetrag von   2,00 €/Therapieeinheit angemessen und notwendig.

  • Noch steht nicht fest, ob und wann es für die Leistungserbringer und deren Mitarbeiter eine gesetzliche Verpflichtung geben wird, Antikörpertests durchzuführen. Kommt es hierzu, soll nach der Forderung des SHV bereits jetzt geregelt werden, dass die Kosten der Testung von der GKV getragen werden, auszahlbar durch die Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene.

Der SHV geht davon aus, dass das BMG noch im Laufe dieser Woche über die Schlussfassung der Verordnung entscheiden wird. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, dies wäre dann Anfang nächster Woche. Sobald hier die entsprechenden Informationen vorliegen, informieren der SHV und seine Mitgliedsverbände über das Antragsverfahren.

Im Übrigen nochmals der Hinweis und die SHV-Forderung: Völlig ausgeklammert sind bisher die sonstigen Praxiseinnahmen z. B. aus der Behandlung von Privat-, BG- und DRV-Patienten. Der Schutzschirm 2 kann zwar aus rechtlichen Gründen nicht unmittelbar greifen, die Heilmittelverbände erwarten aber die Rückdeckung der Politik bei den anstehenden Gesprächen zu diesem Thema, insbesondere auch mit den Trägern der Beihilfe und der Privaten Krankenversicherung.