Login Mitglieder
A- A A+ Startseite Patienten‌ & Interessierte Fachkreise
08.09.2020

SHV-Meldung: Gesetzgeber muss handeln

– sonst drohen Nachteile aus dem Verschieben des Inkrafttretens der Heilmittelrichtlinien vom 01. Oktober 2020 auf den 01. Januar 2021.

Die Verärgerung bei den Heilmittelverbänden ist groß. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 03. September 2020 das Inkrafttreten der neuen ärztlichen und zahnärztlichen Heilmittelrichtlinien auf den 01. Januar 2021 verschieben müssen. Der Grund: Offenbar war fast die Hälfte der Anbieter ärztlicher Praxisverwaltungsprogramme nicht in der Lage, die Anpassung der Praxisverwaltungssoftware (PVS) in den Arztpraxen flächendeckend pünktlich zum 01. Oktober 2020 sicherzustellen. "Das ist schlimm genug. Skandalös ist es, dass dies Mitte August mehr zufällig bekannt wurde", kritisiert der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV). Um ein Chaos in der Verordnungstätigkeit der Arztpraxen zu verhindern, musste nun das Inkrafttreten der neugefassten Heilmittel-Richtlinien auf den 01. Januar 2021 verschoben werden.

Weil dies eine Kettenreaktion auslösen könnte, die vollständig zu Lasten der Heilmittelpraxen und ihrer Patienten gehen würde, appelliert der SHV an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und den GKV-Spitzenverband:

  • Eine Verschiebung des Inkrafttretens der Heilmittelrichtlinie um drei Monate bedeutet, dass alle in der neuen Heilmittelrichtlinie angelegten Verbesserungen bei der Rezeptprüfung um drei Monate verschoben werden. Hieraus resultieren drei Monate länger wirtschaftliche Nachteile im Praxisablauf, weil der Bürokratieabbau drei Monate länger ausbleibt und Mitarbeiter, die in den letzten Wochen bereits zu den Regeln der neuen HMR geschult wurden, Ende des Jahres eine erneute Schulung zur Auffrischung benötigen werden. Dies erklärt und begründet die Forderung nach einer angemessenen Entschädigung für das so belastete IV. Quartal 2020 als klare Aussage des Gesetzgebers an die Verursacher des Chaos.

  • Ein weiteres: Die Vertragspartner der Bundesrahmenverträge nach § 125 Abs. 1 SGB V müssen nun peinlich darauf achten, dass sich keine Verzögerung der Schiedsverfahren ergibt. Der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Verbände stimmen darin völlig überein und erwarten, dass evtl. notwendige Schiedsverfahren zügig nach dem 01. Oktober 2020 beginnen und nach Möglichkeit bereits im IV. Quartal 2020 abgeschlossen werden. In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass die neuen Vergütungen zum 01. Januar 2021 greifen. Hierzu bedarf es im Zweifelsfall klarer Vorgaben durch das BMG.

Vor diesem Hintergrund appelliert der SHV an das BMG, die notwendigen gesetzlichen Änderungen so schnell wie möglich auf den Weg zu bringen und so die Unsicherheit bei den Heilmittelpraxen auszuräumen.