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10.06.2021

Steuerfreiheit für Corona-Sonderzahlungen verlängert

Bereits im März letzten Jahres hat die Bundesregierung die Möglichkeit einer steuerfreien Corona-Sonderzahlung von bis zu 1.500 Euro für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschaffen. Die Steuerfreiheit für diesen Bonus ist nun bis zum 31. März 2022 verlängert.

Die Pandemie und die damit verbundenen Anforderungen in den Praxen und Kliniken hat bei vielen Beschäftigen zu besonderen Belastungen geführt. Arbeitgeber haben mit diesem Bonus-Angebot die Möglichkeit, ihren Angestellten eine finanzielle Extraleistung zu gewähren, die durch die Steuerbefreiung auch in voller Höhe bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ankommt.
Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

  • Die Sonderzahlung ist eine zusätzliche Leistung zum regulären Arbeitslohn.

  • Der steuerfreie Bonus muss auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.

  • 1.500 Euro ist die Höchstgrenze für eine Bonuszahlung. Hat ein Arbeitgeber beispielsweise im Jahr 2020 bereits eine Sonderzahlung geleistet, so ist diese bei einer weiteren Zahlung zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag darf dabei nicht überschritten werden.

  • Der Bonus kann auch eine Sachzuwendung sein. Hier sollte der Erhalt schriftlich bestätigt werden.

  • Bis zum 31. März 2022 ist eine Staffelung von Sonderzahlung bis zur maximalen Höhe von 1.500 Euro möglich.

  • Entscheidend für die Steuerfreiheit ist der Eingang der Zahlung auf dem Konto der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Zahlungseingänge ab dem 01. April 2022 sind nach aktuellem Stand wieder voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

(Quelle: www.vlh.de/presse/pressemitteilungen/default-7688e4b131.html)