Bereits im Jahr 2004 stützte sich das Finanzgericht München mit dem Urteil vom 18.02.2004, AZ.: 3 K 2834/01 auf eine Entscheidung des EuGH, nach der
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Physiotherapiepraxis betreibt, auch dann umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt, wenn nur ihre angestellten Physiotherapeuten, nicht aber ihre Gesellschafter die nach § 4 Nr. 14 UStG erforderliche Qualifikation besitzen.
Der EuGH hatte damit entschieden, dass die Steuerbefreiung von der Rechtsform des Steuerpflichtigen, der die dort genannten physiotherapeutischen Leistungen erbringt, unabhängig ist. Gegen das Urteil des FG München wurde allerdings Revision eingelegt.
- Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.09.07 V R 54/05 -
Nunmehr hat auch der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.09.2007, V R 54/05 entschieden, dass Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft auch dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind, wenn zwar nicht die Gesellschafter, aber die Angestellten der Personengesellschaft über die für eine Heilbehandlung erforderliche Berufsqualifikation verfügen.
In seinem Urteil vom 26. September 2007 V R 54/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsformneutralität des Umsatzsteuersystems betont und es für zulässig erachtet, dass auch Personengesellschaften Heilbehandlungsleistungen durch entsprechend qualifizierte Angestellte umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG erbringen können. Das Urteil macht deutlich, dass diese Steuerbefreiung gleichermaßen durch natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften in Anspruch genommen werden kann, ohne dass nach der Rechtsform des Leistenden zu differenzieren ist.
In dem jetzt durch den BFH entschiedenen Fall ging es um die Klage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Physikalische Praxis betrieb und mit bei ihr angestellten Krankengymnasten krankengymnastische Leistungen erbrachte. Die Klägerin ging davon aus, dass ihre Leistungen im Hinblick auf die Berufsqualifikation ihrer Angestellten als Heilbehandlungstätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei seien und dass eine entsprechende Berufsqualifikation ihrer Gesellschafter nicht erforderlich sei. Der BFH folgte dem im Grundsatz.
Das Urteil setzt die bisherige Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung heilberuflicher Tätigkeiten fort. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hatte bereits zur gemeinschaftsrechtlichen Sechsten Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) - der Grundlage des nationalen Umsatzsteuerrechts - entschieden, dass steuerfreie Heilbehandlungsleistungen nicht nur von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen, wie Stiftungen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, erbracht werden können. Voraussetzung ist dabei, dass die Personen, die für die Gesellschaft oder Stiftung die Heilbehandlung durchführen, über die für die Heilbehandlung erforderliche Berufsqualifikation verfügen.
Das BUNDESFINANZHOF Urteil vom 26.9.2007, V R 54/05 als Anlage