21.04.2011
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Bundesverband
ZVK beschließt Grundsatzerklärung zum Direktzugang
Die Bundesdelegiertenkonferenz des ZVK fordert die Bundesregierung und den Bundesrat auf, unverzüglich die Novellierung des Masseur- und Physiotherapeutengesetztes (MPhG) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PhysTh APrV) in Angriff zu nehmen und den Direktzugang für Physiotherapeuten rechtlich abzusichern.
Derzeit bestimmen die Beratungen und Gespräche zur Vorbereitung des GKV-Versorgungsgesetzes die gesundheitspolitische Arbeit des ZVK und aller Entscheider im Gesundheitssystem. Aufgrund dieses aktuellen Anlasses hat der ZVK eine Grundsatzerklärung zum Direktzugang verabschiedet.
Diese Erklärung unterstreicht, dass aus Sicht des ZVK die Rechtslage bereits seit 2009 geklärt ist: Denn das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Entscheidung vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) die fachliche Qualifikation für einen direkten Zugang nur teilweise in Frage. Dies betrifft in fachlicher Hinsicht diagnostische Fähigkeiten und die für die Ausübung der Heilkunde notwendige weitere Berufs- und Gesetzeskunde. Wenn diese Ausbildungslücke geschlossen wird oder Zusatzqualifikationen erworben werden, stehe dem Direktzugang aus rechtlicher Sicht auch ohne Heilpraktikerprüfung nichts mehr im Wege.
Der ZVK hat nun das Curriculum "Direktzugang Physiotherapie" vorgelegt und die Inhalte benannt, die in die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh APrV) integriert werden müssen, um jeden Physiotherapeuten mit seinem Staatsexamen zum Direktzugang zu befähigen. Es geht dabei um 40 Unterrichtsstunden und die Fähigkeit, Beschwerden der Patienten mithilfe von Screeningverfahren sicher beurteilen zu können und damit eine Gefährdung für Patienten auszuschließen.
Grundsatzerklärung des ZVK zum Direktzugang.