Zwischenmeldung zur Sonderposition Hygienepauschale
Regelungen in der Hygienepauschaleverordnung
Geregelt ist die Hygienepauschale X9944 in der Hygienepauschaleverordnung (HygPV) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Die HygPV sieht die pauschale Abgeltung erhöhter Kosten für Hygieneaufwendungen im Heilmittelbereich vor. Damit sind 1,50 Euro pro Verordnung zusätzlich gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechenbar.
Verlängert der Deutsche Bundestag die epidemische Lage nationaler Tragweite nicht über den 24. November hinaus, dann verliert die HygPV am 25. November 2021 ihre Gültigkeit, einen Tag nach dem Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Regelungen zur Abrechnung der Pauschale
Grundsätzlich gilt: Für die Abrechnung der Position ist der Tag der letzten Behandlung innerhalb einer Verordnung im Rahmen der Rechnungsstellung anzugeben. Zuzahlungen werden für diese Position nicht erhoben.
Für die Abrechnung der Hygienepauschale gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen gilt der Eingang der vollständigen Abrechnung bei der jeweiligen Krankenkasse, so regeln es die Empfehlungen der Krankenkassenverbände.
Nach aktuellem Stand bedeutet das, dass die Abrechnung den Krankenkassen bis zum 24. November vorliegen muss. Nur dann erfolgt die Auszahlung der Hygienepauschale noch auf der Basis der HygPV.
Für PHYSIO-DEUTSCHLAND steht fest: Der Hygieneaufwand aufgrund der andauernden Corona-Pandemie bleibt in den Physiotherapiepraxen weiterhin erhöht. Dafür ist ein finanzieller Ausgleich in angemessener Höhe erforderlich. "Wir bleiben an diesem Thema dran und werden unsere Mitglieder umgehend informieren, wenn es neue Informationen zur Hygienepauschale geben wird", erklärt Thorsten Vogtländer, Geschäftsführer von PHYSIO-DEUTSCHLAND.