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16.03.2021

Aktuelle Coronavirus-Testverordnung: Wichtige Informationen für Physiotherapiepraxen

Seit dem 08. März 2021 gilt die aktualisierte Coronavirus-Testverordnung (TestV) der Bundesregierung. Welche Informationen darin speziell für alle Physiotherapiepraxen interessant sind, fassen wir in dieser Meldung zusammen.

Grundsätzlich regelt die aktuelle Testverordnung jeweils Anspruch, Erbringung und Finanzierung von Coronavirus-Schnelltests.  

Schnelltests für Personal in Physiotherapiepraxen

Auf der Grundlage der neuen Testverordnung können Physiotherapiepraxen die Testung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbstständig durchführen und die dafür erforderlichen Schnelltests eigenständig beschaffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 TestV). Speziell geht es hier um die sogenannten Point-of-Care-Schnelltests (PoC-Antigen-Tests), die auf dem Nachweis von Antigenen basieren und wie beim PCR-Test mithilfe eines Abstrichs aus dem Nasen- oder Mund-Rachen-Raum angewendet werden.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TestV "Leistungserbringung" wird die Zahl der möglichen Tests in Physiotherapiepraxen geregelt. Dort heißt es: Pro Mitarbeiterin beziehungsweise Mitarbeiter einer Praxis können bis zu zehn Tests pro Monat und Mitarbeitenden in eigener Verantwortung und Beschaffung erfolgen.

Abrechnung der Schnelltests erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung

Die Anschaffung von PoC-Antigen-Tests für die Testung von Mitarbeitenden in Physiotherapiepraxen können Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen. Bis zum 31. März 2021 erstattet die KV den Beschaffungspreis von bis zu 9 Euro Sachkosten pro PoC-Antigentest.

Ab dem 01. April 2021 sinkt die Erstattung der Beschaffungskosten von höchstens 9 auf bis zu 6 Euro pro zugelassenem Schnelltest. Auf der Internetseite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt es eine aktuelle Liste von zugelassenen Tests zur Eigenanwendung, so wie sie die Testverordnung vorsieht – hier der Link zur Serviceseite.

Um die Leistungen mit der KV abrechnen zu können, ist für Physiotherapiepraxen als Nicht-KV-Mitglieder eine vorherige Registrierung erforderlich. Die Details dazu müssen von der KV noch festgelegt werden. Aktuell erarbeitet die KV außerdem ein entsprechendes Formular zur Abrechnung dieser Leistungen in den Physiotherapiepraxen. Laut Testverordnung muss dieses bis spätestens 22. März 2021 verfügbar sein. Wir halten alle Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber weiter auf dem Laufenden.