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12.02.2020

Antidiskriminierungsgesetz: Richtiges Verhalten bei der Mitarbeitersuche Teil 1

Die Terminpläne sind voll, die Warteliste lang, die Suche nach neuen Mitarbeitern gehört inzwischen zum Alltag fast jeder Physiotherapiepraxis. Doch der Markt ist leer, Fachkräfte sind Mangelware. Viele Praxisinhaber setzen deshalb auf außergewöhnliche und individuelle Stellenanzeigen, um das Interesse der Bewerber zu wecken. Doch gerade bei kurzgefassten, humorvollen Anzeigen drohen rechtliche Fallstricke und auch ein allzu locker geführtes Bewerbungsgespräch kann sich im Nachhinein als tückisch erweisen. In den folgenden beiden Artikeln erläutern wir Ihnen daher die wichtigsten Bestandteile eines rechtssicheren Einstellungsverfahrens.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet eine Diskriminierung von Menschen aufgrund ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität in allen Phasen des Arbeitslebens. Daher darf auch eine Stellenanzeige, das Bewerbungsgespräch oder die spätere Jobvergabe keinen Anlass dazu geben, dass Menschen benachteiligt werden. Ein Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz kann Schadensersatz oder Entschädigungsansprüche des Bewerbers nach sich ziehen. Dabei reicht für eine Klage schon das Vorhandensein von Indizien, damit die Beweislastumkehr greift! Das bedeutet, der angeklagte Arbeitgeber muss beweisen, dass er nicht gegen das AGG verstoßen hat. 


Bereits eine Stellenanzeige kann als Indiz für Ungleichbehandlung gewertet werden. Sie sollten daher darauf achten, neutrale oder positive Formulierungen zu wählen, die Interesse an Diversität in Ihrem Unternehmen ausdrücken. Im Hinblick auf die Geschlechtergleichheit könnten diese zum Beispiel lauten: 

  • „Wir suchen qualifizierte Verstärkung für unsere Physiotherapie-Praxis.“

  • „Gesucht wird Physiotherapeut (m/w/d)“  

  • „Wir suchen Physiotherapeut*innen.“

Achtung: eine Paarform wie „Physiotherapeut/in“ ist rechtlich kritisch, da sie sich nur auf das männliche und weibliche Geschlecht bezieht und Inter*- und Trans*menschen aus der Ansprache ausschließt.

Ihre Offenheit für Bewerber jeglicher ethnischer Herkunft können Sie diskriminierungsfrei beispielsweise so ausdrücken:

  • „Wir freuen uns über Bewerbungen aller Nationalitäten.“

  • „Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund sind ausdrücklich erwünscht.“
     

Besonderes Augenmerk sollten Sie dabei auf die Angabe der Sprachkenntnisse legen. Aussagen wie „Muttersprachler*in“ werden als diskriminierend eingestuft. Auch eine Angabe des Qualifikationsniveaus zum Beispiel in Form von „sehr gute Deutschkenntnisse“ ist nur zulässig, falls diese zur Ausübung der Stelle unbedingt notwendig sind. Die Stellenanzeige muss in diesem Fall zusätzlich eine Begründung enthalten, etwa „sehr gute Deutschkenntnisse erforderlich, um Beratungsgespräche durchzuführen.“

Gesunde und fitte Mitarbeiter sucht vermutlich jede Physiotherapie-Praxis, aber auch hinter dieser Formulierung verbirgt sich eine latente Ausgrenzung bestimmter Personengruppen. Schließlich kann ein blinder Kollege hervorragende Arbeit leisten, auch wenn er nicht der gängigen Vorstellung von „gesund“ entspricht. Und auch ältere Mitarbeiter müssen nicht zwingend häufiger ausfallen, als jüngere Kollegen. Körperliche Anforderungen und Altersbeschränkungen sollten Sie deshalb sehr zurückhaltend formulieren. Ähnlich wie bei den Sprachkenntnissen, muss zudem begründet werden, weshalb diese zur Ausübung der Stelle notwendig sind. Verzichten Sie in jedem Fall auf Aussagen wie „Junges Team sucht dich“ oder „Berufseinsteiger*innen gesucht“! Denn diese wurden durch die Justiz bereits als diskriminierend gewertet. Zulässig sind lediglich Angaben zur gewünschten Berufserfahrung. Zusätzlich empfiehlt es sich, am Ende der Stellenanzeige positive Formulierungen einzufügen, um nochmals die Offenheit Ihres Unternehmens darzustellen. Eine gute Möglichkeit wäre beispielsweise „Bei uns zählt Ihre Leistung und Persönlichkeit, unabhängig von Alter, Herkunft, Geschlecht, Religion, sexueller Orientierung oder Behinderung.“

Nutzen Sie Bilder oder Videos in Ihrer Anzeige, sollten Sie diese ebenfalls einer kritischen Prüfung unterziehen. Ein Foto, das ausschließlich junge, weiße Menschen zeigt, kann als ein versteckter Hinweis auf Ihre gewünschte Bewerbergruppe gewertet werden. Wir empfehlen Ihnen daher, alle Medien auf mögliche Stereotype zu überprüfen und diese durch vielfältige Motive auszutauschen. 


Merke: Grundsätzlich ist das AGG für alle Unternehmen bindend. Auch Kirchen oder Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft dürfen nicht dagegen verstoßen. Konfessionsvorgaben für eine Anstellung als Physiotherapeut*in in einem kirchlichen Krankenhaus sind daher nicht zulässig! Die Einschränkung auf einen bestimmten Bewerberkreis ist immer nur dann zulässig, wenn sachlich nachvollziehbare Gründe dafür bestehen. Ein katholisches Krankenhaus darf daher zum Beispiel nach Seelsorgern mit christlicher Konfession suchen.
 

Haben Sie Fragen oder Kommentare zur Erstellung von Stellenanzeigen? Dann schreiben Sie uns an socialmedia(at)physio-deutschland.de