Frist für Behandlungsbeginn beträgt (weiter) maximal 28 Tagen
In den letzten Tagen haben uns zahlreiche Anfragen zur Frist für den Behandlungsbeginn erreicht. Deshalb hier eine kurze Klarstellung dazu:
Ende Juni 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, den spätesten Behandlungsbeginn vorzeitig von 14 auf 28 Tage zu verlängern. Bitte beachten Sie: Der Beschluss gilt unabhängig von der Verschiebung des Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinie auf den 01. Januar 2021 weiter. Die 28-Tagesfrist gilt auch weiterhin. Bitte beachten Sie ebenfalls: Der Arzt kann von der 28-Tages-Frist abweichen und einen früheren oder späteren Behandlungsbeginnauf der Verordnung angeben, der dann von der Praxis zu beachten ist.
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