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07.07.2022

Vorabinformation zur neuen Arbeitsbedingungenrichtlinie – Was nun für neue Arbeitsverhältnisse gilt!

Am 23. Juni 2022 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie gebilligt. Das Gesetz soll zum 01. August 2022 in Kraft treten, muss aber noch den Bundesrat passieren. In dieser Meldung fassen wir alles Wissenswerte vorab zusammen. Die entsprechenden Service-Dokumente für Mitglieder von PHYSIO-DEUTSCHLAND mit entsprechenden Formulierungsvorschlägen passen wir in den nächsten Wochen entsprechend an und werden dann gesondert darüber berichten.

Mit der Arbeitsbedingungenrichtlinie sind weitgehende Unterrichtungspflichten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verbunden, die im geänderten Nachweisgesetz (NachwG) geregelt sind. Nach dem Gesetzentwurf können Verstöße gegen die Unterrichtungspflichten mit Bußgeldern von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

Was haben Arbeitgeber dann zu beachten?

Grundsätzlich sind alle Arbeitsverhältnisse von dem neuen Gesetz betroffen. Initiativ müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aber nur bei Arbeitsverhältnissen werden, die ab dem 01. August 2022 beginnen (maßgeblich ist der Beschäftigungsbeginn, nicht der Vertragsabschluss). Ausnahme: Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht auch für vor dem 01. August 2022 bestehende Beschäftigungsverhältnisse nachkommen.

Unterrichtungspflichten bestehen zum Beispiel zu folgenden Vertragsbestandteilen:

  • Information zu Kündigungsverfahren: Neben Schriftform und der Kündigungsfrist muss zukünftig auch über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage unterrichtet werden

  • Anspruch auf von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung

  • Zusammensetzung der Vergütung, einschließlich Zusammensetzung und Höhe der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung

  • Vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten

  • Anordnung und deren Voraussetzung von Überstunden

  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers bei Zusage einer betrieblichen Altersversorgung; die Nachweispflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.

Es gilt die Schriftform. Das bedeutet, der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift) über die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu informieren. Dies kann mit im schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag geschehen oder in einer separat eigenhändig unterzeichneten Urkunde.