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10.02.2016

Entlassmanagement: Gut gemeint, aber noch nicht gut gemacht!

Im Sommer 2015 vom Bundestag beschlossen, zwischen September und Dezember 2015 in der Umsetzung beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Seit Dezember steht die Ausgestaltung des Entlassmanagements im Großen und Ganzen fest.

Aktuell verhandeln die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband über einen Rahmenvertrag zum Entlassmanagement. Wann dieser Vertrag und damit das Entlassmanagement in Kraft treten wird, ist derzeit noch völlig offen.

Um was genau geht es beim Entlassmanagement? Und was bedeutet es für uns Physiotherapeuten? Das Entlassmanagement ermöglicht es Ärzten an Krankenhäusern und stationären Reha-Einrichtungen, den Patienten im Rahmen der Entlassung beispielsweise Verordnungen für Physiotherapie auszustellen. Ziel dieser neuen Möglichkeit ist eine nahtlose ambulante therapeutische Versorgung. Hiermit schließt der Gesetzgeber eine von uns schon lange angemahnte Versorgungslücke.

Doch macht der vom G-BA neu beschlossene Paragraf 16a "Verordnung von Heilmitteln im Rahmen des Entlassmanagements" in der Heilmittel-Richtlinie die Patientenversorgung wirklich besser? "Wir haben Zweifel daran und fordern Nachbesserungen in der Umsetzung noch vor dem tatsächlichen Start des Entlassmanagements", erklärt Andrea Rädlein, Vorsitzende des Deutschen Verbandes für Physiotherapie.

Unnötige bürokratische Hürden

Das Ziel der Politik ist eindeutig: nahtlose therapeutische Behandlung zwischen stationärer und ambulanter Versorgung. Die aktuellen Beschlüsse des G-BA könnten dieses Ziel zum Wunsch degradieren.

Laut G-BA müssen die Krankenhausärzte die Verordnungen heilmittelrichtlinien- und heilmittelkatalogkonform ausstellen. Angesichts der hohen Fehlerquoten der heute schon von den sogenannten ermächtigten Krankenhausärzten ausgestellten Verordnungen befürchten wir hier Schlimmes. Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) hat sich deshalb bereits in seiner Stellungnahme im September 2015 in aller Deutlichkeit dafür ausgesprochen, die Verordnung von Heilmitteln durch Krankenhausärzte nicht den starren und bürokratischen Regelungen des Heilmittelkataloges zu unterwerfen. "Diese bürokratische Hürde ist ein Hemmschuh für einen reibungslosen und zeitnahen Therapiestart nach einem stationären Aufenthalt", betont Andrea Rädlein.

Neben diesen strittigen Punkten beschreibt der Paragraf 16a der Heilmittel-Richtlinie weitere für Physiotherapeuten wichtige Umsetzungspunkte:

  • Die Behandlung muss innerhalb von sieben Tagen nach der Entlassung aufgenommen sein. Danach verfällt die Verordnung.

  • Die Verordnung muss innerhalb von zwölf Tagen nach der Entlassung abgeschlossen sein. Die bis dahin noch nicht erbrachten Leistungen verfallen.

  • Auf der Verordnung muss das Entlassdatum eingetragen sein.

Optimierungen noch möglich

Noch ist es nicht zu spät für Optimierungen. Das Bundesministerium für Gesundheit als Aufsichtsbehörde wird prüfen, ob die Beschlüsse des G-BA zur vom Gesetzgeber gewünschten Verbesserung in der Patientenversorgung führen wird.

"In Gesprächen mit dem Ministerium haben wir unsere Bedenken und den Nachbesserungsbedarf deutlich zum Ausdruck gebracht", erklärt die Vorsitzende.
Außerdem laufen aktuell noch die Verhandlungen für einen Rahmenvertrag zum Entlassmanagement. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband haben es ebenfalls in der Hand: Die Vertragspartner könnten zu Gunsten der Patientenversorgung die Prüfpflichten des Physiotherapeuten aussetzen. Das würde für eine Patientenversorgung ohne bürokratische Zeitverluste sorgen.

"So lange es noch die Chance auf Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Entlassmanagement gibt, werden wir nicht locker lassen und mit den Verantwortlichen sprechen" erklärt Andrea Rädlein.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir berichten.