Bundesbeihilfe: Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge zum 01. Mai 2023
Die Anpassungen gelten ab dem 01. Mai 2023 für alle Bundesbeamtinnen und -beamten. Ob und gegebenenfalls wann die Bundesländer die jeweiligen Landesbeihilfeverordnungen anpassen, ist aktuell noch offen.
Hinweis: Beihilfe ist eine Teilerstattung von Kosten
Beamte sind Privatpatienten. Die vom Dienstherrn der Beamtinnen und Beamten gewährte Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für deutsche Beamte, Soldaten und Berufsrichter, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Die Betonung liegt dabei auf Unterstützung. Differenzen zu den tatsächlichen Behandlungskosten muss der Patient beziehungsweise die Patientin selbst tragen oder auch diese Erstattung durch eine entsprechende private Zusatzversicherung absichern.
Empfehlung für Praxisinhaberinnen und Praxisinhabern
Grundlage für die Abrechnung der physiotherapeutischen Leistungen mit Privatpatienten sollte stets der mit dem Patienten vereinbarte Honorarvertrag sein, in dem Preis und Leistung vertraglich vereinbart werden. Wenn keine vertragliche Vereinbarung getroffen wird, gilt die ortsübliche Vergütung im Sinne des § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Immer häufiger gibt es dann aber Ärger, wenn die private Krankenversicherung behauptet, der Behandler mache überzogene Honorare geltend. Der dann entstehende Ärger ist nicht nur lästig, sondern ohne Weiteres vermeidbar, wenn der Behandler vor Therapiebeginn klare Vereinbarungen mit dem Patienten trifft.
Um Problemen bei der Abrechnung mit Privatpatientinnen und Privatpatienten vorzubeugen, haben wir in einem Flyer alle wichtigen Informationen für Praxisinhaber zusammengefasst. Darin enthalten sind Informationen zur Honorarhöhe und zum Behandlungsvertrag sowie Hilfestellungen für die Patientinnen und Patienten bei der Abrechnung gegenüber seiner Privaten Krankenversicherung. Mehr Informationen für Mitglieder dazu hier.